Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten
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B. Befristung
Nur wenige Teilnehmende haben hierzu eine Stellungnahme abgegeben. AI, GL, NE, die IVSK und KKAK merken an, es werde sich zeigen, ob die Befristung auf fünf Jahre praxisgerecht ist. Zu erwarten sei jedenfalls, dass Folgebewilligungen weniger aufwendig sein werden.
Die Piratenpartei befürwortet die Befristung, schlägt aber gleichzeitig vor, dass die Absolvierung obligatorische jährlicher Kurse (inklusive einer Prüfung) vorgeschrieben wird und eine Bewilligung bei Nichtbesuch dieser Kurse entfallen soll.
Travail.Suisse befürwortet ausdrücklich eine Befristung der Bewilligung.
Gemäss GPS, FRAGILE, Inclusion Handicap, Procap, Pro Infirmis, Pro Mente Sana, sages und
VASK ist gegen eine fünfjährige Bewilligungsdauer nichts einzuwenden, falls die Ausbildung an Polizeischulen die Norm ist. Würden aber auch andere Ausbildungen anerkannt, dürften die Bewilligungen höchstens für zwei Jahre erteilt werden.
Eine Einzelperson hält fest, eine regelmässige Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen trage zur Qualitätssicherung bei und helfe, fehlbare Bewilligungsinhaber identifizieren und sanktionieren zu können. Einige weitere Einzelpersonen schlagen vor, die Verlängerung einer Bewilligung solle in einem vereinfachten und günstigeren Verfahren erfolgen.
C. Meldepflicht bei wesentlichen Änderungen
AI, GL NE die IVSK und KKAK merken an, hier könnten allfällige strafrechtliche Verurteilungen, ein Konkurs oder eine Pfändung gemeint sein, doch seien Änderungen bezüglich Rechtskenntnisse, Polizeiausbildung und zweijähriger Praxis kaum denkbar.
Die GLP fordert, dass Gerichte, die Einsicht in Observationsmaterial erhalten und dabei Verstösse gegen die Bewilligungsvoraussetzungen feststellen, das BSV hierüber informieren müssen.
Santésuisse wirft die Frage auf, was die Konsequenzen bei einem Versäumnis seien und ob es diesbezügliche Sanktionsbestimmungen gebe.
Gemäss SVV muss nebst dem BSV bei laufenden Observationsaufträgen auch die Versicherung unverzüglich informiert werden, um die Rechtskonformität der Observation sicherzustellen. Auch Einzelpersonen bringen vor, bei einer Zuwiderhandlung sei keine Sanktion vorgesehen, deswegen seien strafrechtliche Sanktionen wie Bussen vorzusehen. Ausserdem seien jährliche stichprobeweise Kontrollen einzuführen, Gewinne, welche ohne Bewilligung erwirtschaftet wurden, seien einzuziehen und es sei eine Meldepflicht für Versicherungsträger einzuführen, nach welcher Auffälligkeiten dem BSV zu melden sind.
Nach Auffassung der IG Missbrauch kann diese Bestimmung ersatzlos gestrichen werden, da infolge des Prinzips von Treu und Glauben bindend eine Meldepflicht bei Veränderungen bestehe.
D. Keine Berufsbezeichnung/Werbeverbot
AI, GL, NE, die IVSK und KKAK stimmen der Bestimmung teilweise zu. Sie merken einerseits an, die korrekte Zulassung als Spezialist bewirke, dass gegen die Person selbst, mit Ausnahme persönlicher (Ausstands-)Gründe, keine Einwände mehr möglich sein werden. Die Sozialversicherungsstellen seien von der Pflicht entbunden, die Zulassung bzw. Eignung der Spezialisten selbst zu prüfen, denn dies übernehme die Bewilligungsbehörde. Zudem sei grundsätzlich nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb mit der Bewilligung nicht geworben werden dürfte. Das Werbeverbot dürfe sich nicht soweit erstrecken, dass eine Überwachungsfirma selbst nicht Werbung machen darf. Es dürfe sich lediglich auf die Werbung mit der persönlichen Qualifikation hinsichtlich der Bewilligung beziehen. Auch der SAV bringt vor, die strikte Beschränkung der Werbefreiheit sei laut einem seiner Verbandsmitglieder unangemessen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Bewilligungsinhaber nicht einmal auf seiner Visitenkarte aufführen dürfe, im Besitz einer Bewilligung zu sein.