Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten
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Von einzelnen weiteren Teilnehmenden wird angemerkt, dass eine Sanktion bei Verstössen vorgesehen werden sollte.
B. Aktenverzeichnis
AI, GL, GR, NE, SG, IVSK und KKAK bezeichnen die vorgesehene Übergangsfrist als minimal, SZ und ZG als zu kurz. Sollte künftig die Führung eines spezifischen Aktenverzeichnisses gemäss Vorentwurf verlangt werden, seien die IV-Stellen auf Anpassungen ihrer IT-Systeme angewiesen. Die entsprechenden Funktionen müssten, soweit sie den Anforderungen noch nicht entsprechen, aufwendig angepasst werden. Die Anpassungen der IT-Systeme seien ist kosten- sowie zeitintensiv, und die IV-Stellen seien dabei von Externen abhängig.
Der SVV bringt vor, gemäss der bisherigen Rechtsprechung sei ein Aktenverzeichnis nicht ausnahmslos zu führen. Damit sei eine zusätzliche allgemeine Bestimmung in der ATSV obsolet und sie findet in der Delegation von Art. 43a Abs. 9 keinen Rückhalt.
C. Aktenvernichtung
Viele Teilnehmende (aus allen Kreisen) bemängeln, dass die Bestimmung zu allgemein gehalten sei, auch wenn die meisten im Grundsatz damit einverstanden sind.
Es bleibe ungeklärt, was genau zu vernichten sei. Insbesondere wird der Begriff der Archivwürdigkeit kritisiert, dieser sei nicht klar. Ausserdem müsse die Aufbewahrungsfrist näher definiert werden. LU möchte auch in diesem Bereich eine angemessene Übergangsfrist zwecks Klärung der offenen Fragen und der technischen Umsetzung.
Mehrere Kantone, die IVSK und KKAK wenden etwa ein, dass bei einer dokumentierten Vernichtung von Observationsdokumenten, welche nicht zur Bestätigung der Anhaltspunkte führte, dennoch die einstmalige Durchführung einer Observation bekannt bleibt. Durch die Tatsache, dass aber die konkreten Akten nicht mehr vorhanden sind, könnten dann bei künftigen Bearbeitungen Fragen nach dem Inhalt der Observationsakten und deren Auslöser nicht mehr beantwortet werden. Dasselbe gelte, wenn sich durch die Observation die Anhaltspunkte zum unrechtmässigen Leistungsbezug nicht bestätigen, auf die Observation aber in anderen Dokumenten, zum Beispiel in medizinischen Gutachten, Bezug genommen werde. Würde man in einem solchen Fall die Observationsakten vernichten, so wären die ärztlichen Interpretationen daraus – die auch für den Versicherten sprechen können – nicht mehr nachvollziehbar, was für den Versicherten und für die Grundsätze von Transparenz und Nachvollziehbarkeit äusserst schädlich wäre. Gemäss SG ist sicherzustellen, dass ergebnislose Observationen nicht zum Nachteil der versicherten Person verwendet werden können.
Ein Kanton wendet ein, bei einer dokumentierten Vernichtung von Observationsdokumenten, welche nicht zur Bestätigung der Anhaltspunkte führte, sei deshalb entscheidend, dass nicht nur die Observationsunterlagen an und für sich, sondern sämtliche Akten vernichtet würden, aus welchen geschlossen werden kann, dass eine Observation stattgefunden hat. Deshalb sei bereits beim Erlass von Verfügungen nach Artikel 43a Absatz 8 Buchstabe a ATSG darauf zu achten, die Verfügungen lediglich den versicherten Personen, nicht jedoch Dritten zur Kenntnis zu bringen.
Zusätzlich bemerken diverse Teilnehmende, bei gewissen Sozialversicherungszweigen blieben alte Akten grundsätzlich relevant, weil damit etwa ein gesundheitlicher Verlauf dokumentiert werde (Beurteilung eines Rückfalls oder Aufzeichnung eines gesundheitlichen Verlaufs). Wenn die Vernichtung von Akten, die nicht archivwürdig sind, Pflicht sei, müsse die «Archivwürdigkeit» näher umschrieben werden. Die Ausscheidung zwischen archivwürdigen und archivunwürdigen Akten dürfte äusserst aufwendig sein und könne nicht Aufgabe der Durchführungsstellen sein. Im Zweifelsfall werde die Durchführungsstelle auf «Archivwürdigkeit» tendieren, da sie sich sonst der Beseitigung relevanter Akten schuldig machen könnte.
SG fordert, in einem derart sensitiven Bereich wie den sozialversicherungsrechtlichen Observationen sollte der Bundesrat auch die Pflichten der beauftragten Spezialistinnen und Spezialisten bezüglich Ver-