Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten

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Mehrere Behindertenorganisationen und weitere Organisationen fordern, dass die Voraussetzungen um behinderungs- und krankheitsspezifische Kenntnisse erweitert werden. SBAP lehnt den gesamten Absatz 3 in dieser Form ab und beantragt, dass als zusätzliches Kriterium eine zertifizierte Weiterbildung in psychologischen Grundkenntnissen und Psychopathologie verlangt wird.

Der FSPD erachtet die fachlichen Voraussetzungen deshalb als problematisch, weil mit den vorliegenden Ausführungsbestimmungen der Observationsartikel bis auf Weiteres nicht umsetzbar sei, da kaum irgendeine Person diese Voraussetzungen bereits erfüllen könne. GREDS lehnt die fachlichen Anforderungen ab, weil sie unpräzise oder nicht sachgerecht seien. Der VSPB begrüsst die Voraussetzungen, verlangt aber teilweise strengere Regelungen bei den persönlichen Voraussetzungen.

B. Keine Verbrechen und Vergehen mit Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Buchstabe a)

Die Mehrheit der sich dazu äussernden Teilnehmenden unterstützt diese Bestimmungen grundsätzlich.

AI, GL, GR, NE, SZ, VD, IVSK und KKAK regen an, konkret auszuformulieren, welche Verbrechen und Vergehen ein Bewilligungshindernis darstellen. GR verlangt zudem, der Nachweis durch einen Strafregisterauszug müsse ausreichen und dies müsse in der Verordnung ausdrücklich festgehalten werden. JU erachtet die Bestimmung als zu unpräzise.

TG regt an, auf den Bezug der Verurteilung zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit zu verzichten, da nicht ersichtlich sei, inwiefern dies die Aussagekraft in Bezug auf die persönlichen Voraussetzungen erhöhen solle und da ohne diese unklare Eingrenzung mehr Klarheit und Rechtssicherheit bestehen würden.

Der VSPB begrüsst ausdrücklich, dass eine Vergangenheit ohne Vorstrafen gefordert wird, und weil dies alle Ebenen betreffen solle, sei auf den Bezug zur Tätigkeit zu verzichten.

Auch einige Einzelpersonen finden, es sei unklar, was mit dem Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit gemeint ist, dies müsse in der Verordnung klar geregelt werden und dürfe nicht dem Ermessen des BSV überlassen werden. Es sollten entweder gar keine Verbrechen oder Vergehen in den letzten zehn Jahren zugelassen werden, weil eine Begehung eines Vergehens oder Verbrechens die Vertrauenswürdigkeit per se erschüttere, oder aber es sei ein abschliessender Deliktskatalog zu erstellen. Einzelne schlagen auch vor, dass sämtliche Verbrechen, aber nur bestimmte Vergehen zum Ausschluss der Bewilligungsfähigkeit führen. Wieder andere, dass auch hängige Verfahren und Übertretungen zu berücksichtigen seien, da es sich beispielsweise bei Straftatbeständen gemäss Datenschutzrecht nur um Übertretungen handle.

Gemäss SVV erscheinen die 10 Jahre unverhältnismässig lang und dies sei entsprechend zu reduzieren. Der VPOD beantragt demgegenüber, den Zeitraum, in dem die gesuchstellende Person frei sein muss von Verurteilungen mit Bezug zur Tätigkeit, auf 20 Jahre zu erhöhen, während eine Frist von 10 Jahren für jegliche Verurteilung nach dem Strafgesetzbuch gelten soll. Auf diese Weise erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, dass Observationen rechtlich einwandfrei durchgeführt werden.

ZG möchte, dass die Bestimmung durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit ergänzt wird, analog zu den Bewilligungsvoraussetzungen anderer Berufe und Tätigkeiten wie etwa Medizinalberufe, Psychologieberufe, Experten für berufliche Vorsorge, und andere. Zudem ist gemäss ZG und santésuisse die alternative Formulierung «Verbrechen oder Vergehen» zu verwenden, da es sich nicht um eine kumulative Aufzählung handelt.

Die GLP fordert, dass als weitere persönliche Voraussetzung die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit verlangt wird, da es andernfalls selbst bei Fehlverhalten der betreffenden Person nicht möglich sei, die Bewilligung zu entziehen, solange das Fehlverhalten nicht als Verbrechen oder Vergehen im strafrechtlichen Sinn gilt. Ebenso regt eine Einzelperson an, die Bestimmung punkto Leumund zu ergänzen, konkret solle die Person einen Privatauszug einreichen müssen, aus dem ersichtlich ist, dass sich ihr Vorleben und Verhalten in den letzten zehn Jahren für diese Tätigkeit als geeignet erweist.