Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten
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damit über die Verwertbarkeit der Observationsunterlagen zu streiten. Gemäss SZ sind die Anforderungen an die Rechtskenntnisse gering zu halten, da die Auftraggeber die Einhaltung der Gesetze kontrollieren und in Observationsaufträge einbeziehen würden. Faktisch seien für eine korrekte Observation bloss marginale Rechtskenntnisse relevant. GR bezeichnet die Voraussetzung als nicht angezeigt und nicht vollzugstauglich.
Die GPS wendet ein, für Observationen von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien aber nicht allein Rechtskenntnisse erforderlich; entscheidend sei vielmehr, dass observierende Personen behinderungsspezifische Kenntnisse aufweisen. Die SPS erachtet die Bestimmung als extrem vage, die geforderten Kenntnisse wie auch Nachweise seien nicht klar beschrieben und ihres Erachtens müssten die Observationsspezialistinnen und -spezialisten mindestens eine Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse ablegen oder dann über eine juristische Ausbildung auf Bachelor-Ebene verfügen.
Der Städteverband befürwortet die Bestimmung und beantragt, die Anforderungen an die Rechtskenntnisse noch zu präzisieren, da mit den Observationen besonders schützenswerte Personendaten erhoben werden.
Der SGB stellt die Frage, wie genau der Nachweis der erforderlichen Rechtskenntnisse zu erfolgen hat. Der VPOD fordert ebenfalls eine genauere Regelung des Nachweises und schlägt einen juristischen Bachelor-Abschluss oder gleichwertige Kenntnisse vor.
Der SVV betont, dieses Kriterium sei wichtig und eine unverzichtbare Voraussetzung einwandfreier Observation, wobei "einwandfrei" ein zu weiches Kriterium sei und besser mit rechtskonform zu umschreiben sei.
Etliche Behindertenorganisationen und weitere Organisationen fordern, dass die Bewerber neben Rechtskenntnissen auch behinderungs- und krankheitsspezifische Kenntnisse haben müssen. Denn die zu überwachenden Personen hätten in der Regel eine gesundheitliche oder eine behinderungsbedingte Einschränkung und eine solche könne sichtbar, aber auch unsichtbar sein. Es sei deshalb von grösster Wichtigkeit, dass angehende Detektive entsprechende Kenntnisse vorweisen können. Diese Fachkenntnisse könnten bei den entsprechenden Fachorganisationen erworben werden. Pro Mente Sana betont, sie müssten nicht nur für die verschiedenen Formen von psychischen Erkrankungen sensibilisiert sein, sondern sich auch der Risiken der negativen gesundheitlichen Folgen einer Überwachung bewusst sein. Ein Grundwissen über psychische Erkrankungen sei daher unabdingbar. Denn eine Überwachung oder die Angst davor können Therapieerfolge zerstören und Folgekosten erzeugen, indem der Grad der Behinderung erhöht werde. FRAGILE fordert den Nachweis eines Kurses über den Umgang mit Menschen mit Behinderungen und weist darauf hin, dass ihre Organisation entsprechende Kurse für Fachpersonen anbietet.
AGILE, graap association, graap fondation und VASK betonen, die Bestimmung sei zu vage und nicht vollständig, es müsse auch ausdrücklich festgelegt werden, welche Nachweise zugelassen sind, zudem gehörten in den Katalog der erforderlichen Rechtskenntnisse jene über Grundrechte und das Wissen über die Schranken für Eingriffe in die Grundrechte. VASK fordert zudem ausdrückliche Kenntnisse der UNO-Behindertenkonvention. Der SBAP beantragt, dass die Spezialistinnen und Spezialisten vor Beginn Ihrer Tätigkeit über einen Weiterbildungsabschluss in Psychologie und Psychopathologie verfügen müssen. AvenirSocial erachtet den Interpretationsraum als zu gross und ersucht den Bundesrat, die erforderliche Rechtskenntnisse sowie den Nachweis darüber genau zu definieren. Letzterer könnte beispielsweise mittels einer schriftlicher Prüfung erfolgen.
Gemäss IG Missbrauch müssen die Rechtskenntnisse spezifiziert werden, wobei keine Ausbildung im allgemeinen Versicherungsrecht oder Sozialversicherungsrecht notwendig sei. Sie fordern Kenntnisse insbesondere im Straf- und Prozessrecht. Das BSV könne darüber eine Prüfung durchführen oder dies delegieren. GREDS sagt, die Formulierung impliziere, dass eine juristische, sozialversicherungsrechtliche oder eine andere entsprechende Ausbildung erforderlich sei, was aber auf keinen Polizisten oder Privatdetektiv zutreffe. Es existiere auch keine private Detektivschule in der Schweiz, die dazu ermächtigt sei, offiziell Detektive auszubilden. Die bestehenden Schulen böten lediglich rudimentäre Grundlagen zur Überwachung und Beschattung an, womit sie den Ansprüchen nicht genügen.