Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten

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Frage, wie weit Detektive in Privaträume vordringen dürfen). Auch könne der Bundesrat den Versicherungen die Kompetenz nicht wieder entziehen, selber Überwachungen anzuordnen, obwohl sie Partei in den Verfahren seien. Es wäre am Parlament gewesen, die unklaren Punkte unter Beachtung der rechtsstaatlichen Grundsätze zu regeln. Über diese Frage und weitere unklare Punkte würden nun die Gerichte befinden und allenfalls korrigierend eingreifen müssen. Sämtliche Behindertenorganisationen sind der Ansicht, dass nicht das BSV zuständige Bewilligungsbehörde sein dürfe, sondern dass dies eine andere, unabhängige Stelle sein müsse.

Die in der IG Missbrauch zusammengeschlossenen Unternehmen und der FSPD äussern sich grundsätzlich eher zustimmend zur Vorlage als Ganzes. Sie sehen aber Probleme in Bezug auf einzelne Bewilligungsvoraussetzungen, namentlich die Ausbildungserfordernisse und die verlangte Praxiserfahrung. In diesem Zusammenhang braucht es ihres Erachtens auch Ausnahmebestimmungen für bereits erfahrene Personen oder Personen in Ausbildung bzw. Übergangsbestimmungen für die Zeitspanne, die erforderlich ist, um die geforderten Ausbildungen und die verlangte Praxiserfahrung überhaupt erwerben zu können (gerade weil im heutigen Zeitpunkt die "gleichwertige" Ausbildung noch nicht näher spezifiziert bzw. etabliert sei). GREDS, die sechs Unternehmen aus der Romandie repräsentiert, lehnt die Vorlage teilweise ab, insbesondere, weil keinerlei Spezial- bzw. Übergangsbestimmungen vorgesehen sind für Personen, die bereits eine langjährige Praxiserfahrung in der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs aufweisen. Der VSPB äussert sich mehrheitlich zustimmend zur Vorlage, betont aber unter anderem, es müsse verhindert werden, dass private Sicherheitsagenturen oder private Ermittlerinnen und Ermittler Mittel und Instrumente der Strafverfolgungsbehörden verwenden dürfen.

Der VPOD äussert sich insgesamt kritisch zur Vorlage, im Übrigen verweist er auf die Stellungnahme des SGB. Der SBAP lehnt die Vorlage ab mit der Begründung, sie sei unverhältnismässig und gerade für Menschen mit psychischen Erkrankungen seien Observationen eine grosse zusätzliche Belastung. Auch VASOS lehnt die Vorlage mehrheitlich ab, dies mit dem Argument, sie bringe keine Verbesserung, denn auch wenn höhere Anforderungen an die "Detektive" gestellt würden, bleibe die Tatsache bestehen, dass Überwachungen nicht ohne richterliche Prüfung Aufgabe der Versicherungen und deren Spezialisten sein sollen, sondern alleine den bereits bestehenden Organen zu übertragen seien. Der SSR lehnt die Vorlage ebenfalls ab, dies, weil sie nicht dazu beitrage, die kritischen Punkte der Gesetzesbestimmungen zu klären (auch wenn eine kleine Minderheit der Organisation anerkenne, dass der Bundesrat den ihm vom Gesetzgeber gewährten Kompetenzrahmen ausgeschöpft und sachgerecht legiferiert habe).

3.2 Ergebnisse zu den vorgeschlagenen Bestimmungen im Einzelnen

Im Folgenden werden die Rückmeldungen der Vernehmlassungsteilnehmenden zu den einzelnen vorgeschlagenen Bestimmungen aufgeführt, soweit sie sich dazu geäussert haben.

3.2.1 Bewilligungsverfahren

3.2.1.1 Einführung einer Bewilligungspflicht (Artikel 7a Absatz 1 VE-ATSV)

Mit einer Ausnahme (Kanton GR) begrüssen sämtliche sich dazu äussernden Teilnehmenden die Einführung einer Bewilligungspflicht an sich.

GR und santésuisse sind in Bezug auf die Normstufe der Ansicht, dass die Einführung einer Bewilligungspflicht ausdrücklich auf Gesetzesstufe vorgesehen werden müsste und die Delegation im ATSG zur Regelung der Anforderungen an die Spezialisten dem Bundesrat keine Kompetenz zur Regelung einer Bewilligungspflicht in der ATSV verleihe. Santésuisse begrüsst abgesehen davon aber die Bewilligungspflicht. GR hält jedoch eine Bewilligungspflicht an sich für nicht zweckmässig, da die Verantwortung für die Durchführung einer gesetzeskonformen Observation ohnehin bei den Durchführungsstellen liege.