Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten

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befürchtet, mutmasslich von einer Observation betroffene Personen könnten sich so zu viele Kenntnisse verschaffen über Personen, welche als Spezialisten tätig sind und so präventiv Massnahmen einleiten, welche eine Observation vereiteln könnten. Konkret könnten Spezialisten durch das Verzeichnis bekannt werden und deshalb auch bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erkannt werden. Es lasse sich lediglich die Prüfung der Bewilligung durch die Durchführungsstelle und die Aufnahme der Bewilligung in das Versichertendossier rechtfertigen, nicht aber die Führung eines öffentlichen Verzeichnisses. Die Aufnahme der Bewilligung in die Akten ermögliche es, die Zulassung der Spezialistinnen und Spezialisten nach Eröffnung der Observationsunterlagen zu prüfen und wenn nötig Rechtsmittel zu ergreifen. Auskunft solle nur auf entsprechendes Gesuch hin erteilt werden.

Auch santésuisse und der SVV äussern sich kritisch und verlangen, dass ein Einsichtsrecht nur bei genügendem Interessensnachweis besteht. Santésuisse ist zudem der Ansicht, die Bestimmung verstosse gegen das Datenschutzgesetz.

JU befürchtet, dass ein öffentlich einsehbares Verzeichnis allenfalls Personen davon abhalten könnte, ein Bewilligungsgesuch einzureichen

Auch die SVP lehnt die Bestimmung aus den oben genannten Gründen ab.

Die IG Missbrauch wendet zudem ein, dass immer wieder überwachte Personen Drohungen gegen die Observationsfirma oder deren Mitarbeitende ausgesprochen haben und die Mitarbeitenden dieser Firmen zu schützen seien. Ausserdem müssten aufgrund dieser Bestimmung auch Polizisten, die in einem Strafverfahren Observationen im Bereich Unfall- oder Invalidenversicherung ausführen, in diesem Verzeichnis aufgeführt werden.

Einige Einzelpersonen sind der Ansicht, die Führung eines öffentlichen Verzeichnisses stelle einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber dar, wofür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage nötig wäre.

AG dagegen begrüsst die Führung eines öffentlich einsehbaren Registers der Bewilligungsinhaber ausdrücklich, dies sei für mögliche Auftraggeber wichtig und notwendig. Ebenso Travail.Suisse, die die Wichtigkeit von Transparenz betonen. Auch einige Behindertenorganisationen begrüssen dies ausdrücklich.

G. Kantonale Bewilligungspflichten:

Einzelne Kantone (AI, GL, SH, SZ, VD, NE), die IVSK und KKAK sowie einzelne weitere Teilnehmende sprechen sich gegen die Bestimmung aus, mit den folgenden Begründungen:

Die Bewilligung des Bundes ermächtige zu Observationen im Bereich der Sozialversicherungen und solle als Qualitätssiegel gelten. Angesichts des Umstandes, dass die Qualifikationen auf Bundesebene geprüft werden und es sich um einen spezifischen, klar begrenzten Anwendungsbereich handelt, ist gemäss diesen Kantonen kein sachgerechter Grund ersichtlich, weshalb zusätzliche kantonale Bestimmungen ebenfalls massgeblich sein sollten. Selbstverständlich aber müssten kantonale Bewilligungspflichten beachtet werden, soweit Observationen für andere Auftraggeber als Sozialversicherungen ausgeführt werden. Gemäss SVV und santésuisse verdrängt die Regelung im Bundesrecht eine kantonale Gesetzgebungskompetenz im definierten Anwendungsbereich und es sollen keine zusätzlichen kantonalen Bewilligungen erforderlich sein.

Ebenso die IG Missbrauch, die vorbringt, eine gesamtschweizerische Lösung sei begrüssenswert, es sei aber zu bedenken, dass bei diversen Kantonen Bewilligungen mit weitaus tieferen Anforderungen eingeholt werden könnten und dass die bisherigen kantonalen Vorgaben uneinheitlich sind. Gemäss Bundesgesetz über den Binnenmarkt sei gewährleistet, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben. Mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Sozialversicherungen hätten deshalb die bisherigen Bewilligungen der Kantone zu entfallen. Eine Einzelperson bringt vor, auch wenn für die Ausübung von Ermittlungen durch private Sicherheitsdienstleister einzelne Kantone eine Bewilligung verlangen und andere darauf verzichten, werde nach dem Inkrafttreten der Änderungen des ATSG und der ATSV für Observationen im Sozialversicherungsbereich in der ganzen