Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten
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Laut SZ ist die Anforderung praxisfremd. Wer nicht schon zwei Jahre Erfahrung im Observieren hat, könne damit gar nie in diesem Observationsberiech Fuss fassen und das vorgängige Observieren beispielsweise bei Verdacht auf Untreue stelle keinen sinnvollen Qualitätsstandard dar. AI, GL, NE, NW, SH, ZG und die IVSK und KKAK bezeichnen die Anforderung als überzogen und werfen die Frage auf, wie eine gesuchstellende Person überhaupt auf eine zweijährige Erfahrung in der Personenüberwachung kommen kann, wenn dazu eine Bewilligung erforderlich ist. Hier gebe es zu viel Ermessensspielraum und es sei auch hier zu befürchten, dass in Verfahren über die Verwertbarkeit von Observationsunterlagen diesbezügliche Rügen vorgebracht werden, dass teure Observationen von den Gerichten für unrechtmässig erklärt werden und damit weiterhin Leistungen ausbezahlt werden müssen. NW fragt sich, ob es genüge, wenn die Person über zwei Jahre Erfahrung bei der Observation von Ehepartnern bei Verdacht auf aussereheliche Affären aufweise bzw. wenn sie z.B. für eine private Versicherung Observationen durchgeführt hat. Es sei unklar, wo und in welchen Bereichen die Berufserfahrung erworben werden muss. Auch VS äussert sich dahingehend und schlägt vor, auf diese Anforderung entweder zu verzichten oder aber zu präzisieren, wie diese Berufserfahrung erworben werden kann.
Gemäss GR muss die Berufserfahrung mit der Ausbildung nach Buchstabe d verknüpft werden. Eine zweijährige Berufserfahrung in der Personenüberwachung sei übertrieben, das Vorliegen einer Polizeiausbildung müsse in jedem Fall genügen. Die Berufserfahrung könne allenfalls gefordert werden in gewissen Fällen der gleichwertigen Ausbildung (wobei dies in der ATSV genau aufzuführen wäre). Eine mehrjährige Berufserfahrung explizit in der Observation könne dann verlangt werden, wenn keine entsprechende Ausbildung gefordert wird. Die Tatsache, dass viele Spezialisten eine Polizeiausbildung haben, ändere nichts an der Tatsache, dass auch Spezialisten ohne Polizeiausbildung qualitativ gute Arbeit leisten. Insofern könnten die Bestimmungen so angepasst werden, dass entweder eine Polizeiausbildung bzw. eine gleichwertige Ausbildung (eventuell verbunden mit einer gewissen Berufserfahrung) verlangt wird, oder – bei fehlender Ausbildung – eine mehrjährige Berufserfahrung in der Observation. Ebenso bringt der SVV vor, die Anforderungen nach Buchstaben d und e dürften nicht kumulativ gelten, da es kaum möglich sei, dass Neueinsteiger gleichzeitig auch eine zweijährige Erfahrung mitbringen. Entsprechend müssten diese beiden Anforderungen alternativ gelten.
JU merkt an, mit dieser Anforderung wäre es praktisch ausgeschlossen, eine Bewilligung zu erhalten, da man die geforderten Erfahrungen gar nicht in einem anderen Bereich erwerben könne. Vorgeschlagen wird eine weitere Formulierung, namentlich müssten auch Erfahrungen aus dem Bereich Polizei oder Grenzwachkorps ganz allgemein zählen.
Von den Parteien äussern sich nur die SPS und sie SVP explizit zu dieser Bestimmung. Laut SPS ist sie zu vage formuliert und es könne damit weder Eignung noch Qualität der gesuchstellenden Personen gewährleistet werden. Es sollten nur Personen zugelassen werden, die über eine Polizeiausbildung verfügen und dabei eine mindestens zweijährige Berufserfahrung vorweisen. Die SVP fordert, dass auf die ihres Erachtens praxisfremde Vorgabe verzichtet wird.
Der SGV möchte, dass Personen, die einen ausreichenden Erfahrungsschatz sowie einwandfreie Auftragserfüllung nachweisen können, in einem vereinfachten Verfahren eine Bewilligung erhalten. Dies sei auch deshalb wichtig, weil sich aufgrund des EGMR-Urteils und des danach verfügten «Observations-Stopps» ein Stau gebildet habe. Erfahrenen Berufsleuten müsse es ermöglicht werden, rasch operativ tätig zu werden. Der SGV schlägt deshalb vor, in Buchstabe e "eine mindestens fünfjährige vollzeitäquivalente Berufserfahrung im Bereich der Personenüberwachung" zu verlangen, und gleichzeitig eine zusätzliche Bestimmung aufzunehmen, gemäss der zwischen Bewerbern, die bereits vor Oktober 2016 Erfahrungen im Bereich der Sozialversicherung gesammelt haben, und Bewerbern ohne Erfahrung unterschieden wird.
Der VPOD fordert ausdrücklich, die Anforderungen an die Berufserfahrung zu erhöhen und mindestens acht Jahre Berufserfahrung zu verlangen.
Von Seiten der Behindertenorganisationen gingen keine Bemerkungen zu dieser Bestimmung ein.
Der FSPD fordert (wie der SGV) eine mindestens fünfjährige vollzeitäquivalente Berufserfahrung im Bereich der Personenüberwachung. Dieses Kriterium sei wichtig, da nur eine Minderheit aller im Handelsregister eingetragenen Privatdetektive ihre Tätigkeiten hauptberuflich ausübten. Diejenigen aber,