Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten
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nichtung des Observationsmaterials ausdrücklich regeln. Sie müssten verpflichtet werden, das Observationsmaterial nach Beendigung des Auftrags vollumfänglich dem Versicherungsträger zu übergeben. Allfällige Kopien seien unwiderruflich zu löschen beziehungsweise zu vernichten und dies sei dem Versicherungsträger schriftlich zu bestätigen. Auch die SPS verlangt eine Regelung, dass sämtliches Material nach Ablieferung an die Versicherung vernichtet wird, um sicherzustellen, dass es nicht zu anderen Zwecken verwendet wird. AvenirSocial regt an, dass eine Bestimmung über die Information an die versicherte Person über eine allfällige Aktenvernichtung eingefügt wird.
Santésuisse ist der Meinung, das Gesetz erlaube dem Bundesrat auch hier nur eine Regelung in Bezug auf Observationsmaterial, nicht aber auf alle Akten. Der SVV teilt diese Meinung und schlägt zudem vor, in der Verordnung festzuhalten, dass eine allfällige Vernichtung innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung gemäss ATSG erfolgen muss und dass dabei alle Akten und Datenträger, welche die erfolgte Observation dokumentieren, nicht aber die nachvollziehbare Dokumentation der Voraussetzungen der Observation gemäss ATSV, vernichtet werden müssen. Denn die von der versicherten Person verlangte Aktenvernichtung betreffe alle observierten Vorgänge, nicht aber die Anordnung der Observation, denn dieser Vorgang müsse auch später noch als rechtmässig und als Verwaltungshandlung dokumentiert werden können.
Einzelpersonen bemerken, dass ein Versicherer bei einer Weitergabe seines Observationsmaterials an einen anderen Versicherer auch die entsprechenden Risiken tragen müsse. Ein Versicherer dürfe das Material von anderen schliesslich nur dann verwenden, wenn dieses unter den Voraussetzungen des ATSG entstanden ist. Wenn nun aber ein Gericht eine Observation im Nachhinein als unrechtmässig beurteilen, müsse der betreffende Versicherer auch alle anderen Versicherer, denen er das Material weitergegeben hatte, darüber informieren, dass jenes Material nicht verwertet werden darf. Für jene müssten im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre auch sämtliche Pflichten bezüglich der Aktenvernichtung gelten, und der Versicherer, der ihnen Observationsmaterial weitergegeben hat, müsse sie darüber informieren sowie die Einhaltung dieser Bestimmungen kontrollieren. Die Dritten müssten ihm dazu ihre Vernichtungsprotokolle aushändigen. Schliesslich sei es angezeigt, dass jeder Versicherer eine vollständige Liste führt darüber, welche Dritten über eine Observation informiert wurden und welchen Dritten irgendwelches Observationsmaterial weitergegeben wurde. Diese Liste müsse auch der versicherten Person vorgelegt werden.
D. Akteneinsicht
Zahlreiche Teilnehmende fordern, der Begriff «jederzeit» müsse überall gestrichen werden, denn wenn Observationsmaterial aufgrund der Vorschriften vernichtet worden sei, könne dies auch nicht mehr eingesehen werden.
BS begrüsst grundsätzlich, dass Personen, die observiert wurden, möglichst einfach Zugang zum gesammelten Material erhalten sollen. Dabei sei jedoch keine Unterscheidung nötig zwischen Personen, die im Rahmen einer persönlichen Vorsprache über die Observation informiert werden, und jenen, die schriftlich informiert werden. Es sei ausreichend, wenn die betroffenen Personen zusammen mit der Information über die erfolgte Observation ausdrücklich auf die Möglichkeit der Akteneinsicht aufmerksam gemacht werden. Dabei ist es den Personen freizustellen, ob sie die Akten vor Ort beim Versicherungsträger einsehen, oder aber eine Kopie haben wollen. Diese Meinung äussert auch der SVV.
SG fordert, ausdrücklich festzuhalten, dass den betroffenen Versicherten die Namen von allen an der Observation beteiligten Personen bekannt zu geben sind, was durch die Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren geboten sei. Denn nur diese Bekanntgabe erlaubt es den observierten Personen zu überprüfen, ob einerseits die an der Überwachung beteiligten Personen im öffentlich einsehbaren Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber aufgeführt sind und ob diese die bundesrechtlichen Bewilligungsvorschriften sowie allfällige kantonale Bewilligungspflichten erfüllen. Anderseits sei die betroffene Person ohne Kenntnis der Namen der an der Überwachung beteiligten Personen nicht in der Lage, Ausstands- oder Befangenheitsgründe sowie allenfalls weitere in der observierenden Person liegende, für die Beweiswürdigung massgebliche Gesichtspunkte vorzubringen.