Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten

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3.2.3 Weitere Bemerkungen im Zusammenhang mit Observationen

Diverse Vernehmlassungsteilnehmende fordern in der Verordnung Präzisierungen betreffend die im Vorfeld der Abstimmung besonders diskutierten Punkte des Gesetzes. Insbesondere bezüglich der zulässigen Orte, wo eine Person observiert werden darf (z.B. nicht im Schlafzimmer) sowie bezüglich der Mittel, die eingesetzt werden dürfen (z.B. keine Drohnen).

Auch wird verschiedentlich die Einführung von systematischen Datenerhebungen durch die Versicherungen etwa über die Anzahl, die Art und die Hintergründe der Überwachungen und deren Resultate gefordert, und auf der Grundlage des Datenmaterials eine Qualitätskontrolle der Überwachungen durch eine unabhängige Stelle.

Ein Teilnehmender verlangt, dass alle Fälle, in denen ermittelt wurde und in denen die Versicherung zu einem positiven Befund gelangte, den Strafverfolgungsbehörden systematisch gemeldet werden müssten im Hinblick auf die Artikel 148a sowie Artikel 66a Absatz 1 Buchstabe e des Strafgesetzbuchs.

Die IG Missbrauch fordert eine Übergangsbestimmung, mittels der die Sozialversicherungsträger ab sofort wieder Überwachungen in Auftrag geben können und die bisherigen Firmen, Spezialistinnen und Spezialisten, die vor dem Urteil des EGMR für die Sozialversicherungsträger Überwachungen ausgeführt haben, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, bis die Verordnungsbestimmungen umgesetzt sind.

3.2.4 Weitere Bemerkungen

Einzelne Kantone und Durchführungsorganisationen äussern sich inhaltlich zum geltenden Artikel 14 ATSV. Diese Bestimmung betrifft das Regressverfahren, wobei in der vorliegenden Revision nur eine marginale redaktionelle Anpassung erfolgt (Abkürzung «BSV»), jedoch keine inhaltlichen Änderungen.

Einzelne Teilnehmende machen Ausführungen zu weiteren sozialversicherungsrechtlichen Themen, die nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind.