Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten
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GE merkt an, dass dank der Bewilligungspflicht gegen Personen, die im Besitz einer Bewilligung sind, (abgesehen von Befangenheitsgründen) keine Einwände vorgebracht werden können und die Versicherungsträger von der Verpflichtung entbunden seien, selber das Vorliegen der Voraussetzungen und die Eignung der Personen zu kontrollieren.
Im Weiteren gingen mehrere Rückmeldungen zu folgenden Punkten ein:
Interne und externe Spezialistinnen und Spezialisten:
Unterschiedliche Auffassungen bestehen darüber, ob eine Bewilligungspflicht nur für externe oder auch für interne Spezialistinnen und Spezialisten gilt bzw. gelten soll. Viele Teilnehmende bringen vor, die Frage werde durch den Verordnungstext und die Erläuterungen nicht eindeutig beantwortet.
Dabei fordern GL, AI, VS, SZ, NE, IVSK und KKAK ausdrücklich, dass nur externe Spezialistinnen und Spezialisten eine Bewilligung benötigen, nicht aber interne. Dies wird unter anderem damit begründet, dass sich die Bewilligungspflicht auf Artikel 43a Abs. 6 ATSG beziehen müsse, wo (nur) von externen Spezialisten und Spezialistinnen, welche mit der Observation beauftragt werden können, gesprochen wird, und dass auch der Wortlaut von Artikel 7a Abs. 1 VE-ATSV dafür spreche.
FR, TG und der SVV gehen ebenfalls davon aus, dass nur für externe Personen eine Bewilligungspflicht gilt, ohne dies ausdrücklich zu fordern, AG, SG und einige Einzelpersonen halten fest, es sei unklar, und TI geht davon aus, dass die Bewilligungspflicht auch für interne Personen gilt. Es wird eine Präzisierung in der Verordnung gewünscht.
Die GPS, die Behindertenorganisationen sowie weitere Organisationen und Einzelpersonen vertreten den Standpunkt, dass die Bewilligungspflicht für interne wie externe Spezialistinnen und Spezialisten gleichermassen gilt bzw. gelten muss und fordern eine entsprechende Präzisierung in der Verordnung. Die GPS führt aus, auch die internen Personen müssen die in Artikel 7a statuierten Anforderungen erfüllen, da nur so sichergestellt werden kann, dass Observationen nur durch fähige und geeignete Personen durchgeführt werden. Dies müsse aber in der Verordnung festgehalten werden, denn aufgrund der vorgelegten Erläuterungen und dem Verordnungstext sei davon auszugehen, dass nur externe Spezialistinnen und Spezialisten eine Bewilligung benötigen, wofür es aber keinen sachlichen Grund gebe.
Natürliche und juristische Personen bzw. Unternehmen:
Ebenfalls bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Bewilligungen nur an natürliche Personen erteilt werden können oder ob dies auch für juristische Personen bzw. Unternehmen wie Detekteien möglich sein sollte.
Namentlich AI, JU, NW, SH, IVSK und KKAK fordern, dass auch juristischen Personen eine Bewilligung erteilt werden kann, da sowohl bei den Revisionsstellen als auch bei den medizinischen Abklärungsstellen der IV eine Bewilligung nicht einer einzelnen Person oder einem einzelnen Arzt, sondern der Stelle oder juristischen Person als Ganzes erteilt würde. Sie plädieren dafür, dies auch bei den Observationsspezialisten so zu handhaben und somit die Bewilligung einer Detektei oder einer juristischen Person zu erteilen.
Demgegenüber fordern die GPS, die Behindertenorganisationen und mehrere weitere Organisationen und Einzelpersonen, dass klar geregelt wird, dass Bewilligungen nur an natürliche Personen erteilt werden dürfen.
Im Ausland observierende "Detektive":
Einige Teilnehmende (GR, JU, NE, SZ, SVV) bringen vor, die Anforderungen dürfen nur für im Inland tätige Personen gelten, da ausländische Spezialisten, die für Observationen im Ausland eingesetzt werden, diese gar nicht erfüllen könnten. Für Observationen im Ausland müsse in der Regel ein am Ort ansässiger Detektiv oder eine entsprechende Detektivfirma beauftragt werden, das Schweizerische Recht finde dort aber keine Anwendung. Der SVV verlangt im Verordnungstext eine entsprechende