Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten

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Von einer interessierten Einzelperson wird zu den fachlichen Voraussetzungen gemäss Buchstaben c–e insgesamt vorgebracht, dass diese weder den berechtigten Erwartungen der Betroffenen, noch den ausgewiesenen Bedürfnissen der Observationsspezialisten gerecht würden. Betreffend die Rechtskenntnisse wird vorgeschlagen, dass eine nach den Weisungen des BSV durchgeführte Fachprüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (sowie praktischen Fachkenntnisse) zu bestehen ist. Dabei sei nicht nur ein Grundverständnis des schweizerischen Strafrechts, sondern auch die Fähigkeit, abstrakte juristische Formulierungen zu verstehen und deren Inhalt auf konkrete, verdeckte Ermittlungshandlungen übertragen zu können, gefordert. Auch Grundkenntnisse des Sozialversicherungsrechts seien unabdingbar.

Der VSPB ist der Ansicht, dass für Anwärterinnen und Anwärter ohne Polizeiausweis ein obligatorischer Test geschaffen werden sollte, mit dem sie den Nachweis der erforderlichen Mindestkenntnisse erbringen.

E. Erforderliche Ausbildung (Buchstabe d)

Diese Bewilligungsvoraussetzung wird von ungefähr 60 Prozent der sich dazu äussernden Teilnehmenden in dieser Form vollumfänglich oder teilweise abgelehnt – wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. Unabhängig davon fordern die meisten Teilnehmenden, dass die "gleichwertige Ausbildung" genau definiert wird. Einige Teilnehmende fordern, dass einzig eine absolvierte Polizeiausbildung als genügende Ausbildung gelten soll und daher gar keine "gleichwertige Ausbildung" anerkannt werden soll.

AI, GE, GL, NE, SH, SZ, VD, ZG, IVSK und KKAK betonen, die Tatsache, dass viele Spezialisten eine Polizeiausbildung haben, ändere nichts an der Tatsache, dass auch Spezialisten ohne Polizeiausbildung qualitativ gute Arbeit leisten. Es sei nicht definiert, was unter einer der Polizeiausbildung gleichwertigen Ausbildung zu verstehen ist. Dies sei zu korrigieren, sollen durch diese Unklarheit nicht Verfahren über die Verwertbarkeit der Observationsunterlagen provoziert werden. SZ betont, zu hohe Anforderungen stellen keine Qualitätsgarantie dar. LU merkt an, eine Polizeiausbildung beinhalte wesentlich mehr, als für die Überwachungstätigkeit erforderlich ist und sei auch mit hohen Kosten verbunden. Die Bestimmung sei zu streichen, eventualiter wäre eine niederschwelligere fachspezifische Ausbildung zielführender. Zudem sei eine Übergangsfrist vorzusehen, damit versierte Spezialisten zeitnah tätig werden können, auch wenn sie noch nicht alle Voraussetzungen erfüllen.

IG Missbrauch fordert, dass die Bestimmung angepasst wird und neu eine Berufsausbildung mit Fähigkeitsdiplom vorausgesetzt wird. Denn nicht jede Person mit einer Polizeiausbildung sei ohne weiteres befähigt, eine Observationstätigkeit durchzuführen, ausserdem sei für eine Observation keine Ausbildung im Schiess- oder Ordnungsbussenwesen, Strassenverkehrsrecht, usw. erforderlich. Die vorgesehenen Bedingungen schränke die freie Berufswahl dermassen stark ein, dass praktisch nur ehemalige Polizisten, und auch nur diejenigen, welche über eine zweijährige Observationserfahrung verfügen, eingestellt werden könnten. Diese Voraussetzungen dürften eher wenige Polizisten aufweisen, zumal es fraglich sei, ob diese in die Privatwirtschaft wechseln mögen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass eine Polizeiausbildung hohe Kosten generiere. Gemäss GREDS ist die Voraussetzung realitätsfremd, da sich die Tätigkeiten von Polizisten und Privatdetektiven erheblich voneinander unterschieden (Observationszeitraum, Arbeit im Team oder alleine). Die Bedingungen seien nicht dieselben, weshalb Privatdetektive ganz anders vorgehen müssten als Polizisten. Die Polizeiausbildung beinhalte aber kein Modul über Sozialversicherungen und es würden auch keine Rechtskenntnisse über die Rechte von versicherte Personen und die massgeblichen strafrechtlichen Bestimmungen bei einer Überwachung durch Private vermittelt. Polizeiangehörige würden daher aufgrund ihrer Ausbildung nicht über dasselbe spezifische Wissen verfügen und zudem hätten nur die wenigsten Polizisten überhaupt Kenntnisse und Erfahrung in der Überwachung, da nur spezielle Einheiten Überwachungen durchführten. Es existiere aber auch keine zur Polizeiausbildung gleichwertige Ausbildung.

Auch santésuisse wünscht Erläuterungen dazu, welche Ausbildung in der Schweiz als gleichwertig wie eine Polizeiausbildung zu betrachten sei. Der SVV schlägt vor, dass die Formulierung dahingehend geändert wird, dass neu eine "polizeiliche oder gleichwertige Observationsausbildung" verlangt wird, denn eine allgemeine Polizeiausbildung alleine sei zwar eine gute Voraussetzung, aber Erfahrung und spezifische Ausbildung in der Observation seien wichtig.