Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten

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GR und VS und CP und die IG Missbrauch sprechen sich gänzlich gegen das Werbeverbot aus, denn es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Spezialist bzw. eine Firma mit den Bewilligungen nicht Akquise betreiben (und somit Werbung machen) dürfte. Ebenso der SVV, der hinzufügt, ein Werbeverbot schaffe auch keinen Mehrwert für observierte Personen.

Eine Einzelperson führt dazu aus, das in der Bundesverfassung garantierte Recht auf freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit werde bereits durch die Bewilligungspflicht eingeschränkt, und für eine noch weitergehende Einschränkung durch ein eigentliches Werbeverbot fehle eine gesetzliche Grundlage, und es sei in den Erläuterungen auch keine nachvollziehbare Begründung enthalten.

Den privaten Sicherheitsunternehmungen, die Observationen im Auftrag von Sozialversicherungen durchführen oder durchzuführen beabsichtigen, sollten mögliche Auftraggeber mit ihrem Briefpapier, in Informationsbroschüren oder auf ihrer Homepage darüber informieren können, dass sie über Fachpersonal mit Bewilligungen des BSV verfügen.

E. Bewilligungsentzug

Gemäss AI, GL, NE, VD, IVSK und KKAK ist der Entzug bei späterem Nichterfüllen der Voraussetzungen ist folgerichtig. Es dürfe aber nicht sein, dass die vorgesehene Befristung der Bewilligung auf fünf Jahre durch zwischenzeitliche Nachprüfungen unterlaufen werde. Der Verdacht, dass gewisse Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, müsse erhärtet sein, und dürfe nicht auf blosse Behauptung einer versicherten Person oder deren Rechtsvertreter eine erneute Prüfung auslösen.

Nach SH stellt sich die Frage, ob auch der Versicherungsträger selbst dem BSV ein Gesuch um Entzug einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers einreichen kann oder muss. Des Weiteren geht SH davon aus, dass eine begangene Datenschutzverletzung ebenfalls zum Entzug der Bewilligung führen kann.

GE regt an, dass ein definitiver Entzug einer Bewilligung vorgesehen wird für Fälle, in denen Spezialisten gegen ihre beruflichen Pflichten verstossen, so wie dies im Recht des Kantons Genf der Fall sei.

GPS, AGILE, FRAGILE, graap association, graap fondation, Inclusion Handicap, Procap, Pro Infirmis, Pro Mente Sana, sages, SGB-FSS, Travail.Suisse und VASK fordern, dass eine Bewilligung auch dann entzogen wird, wenn eine observierende Person den erlaubten Umfang einer Observation überschreitet. Weiter fordern sie, dass in der Verordnung ein Verwertungsverbot für den Fall, dass Observationsmaterial rechtswidrig gesammelt wurde, aufgenommen wird. Auch der VPOD verlangt, die Bewilligung solle entzogen werden, wenn sich ergebe, dass die Observation das Gesetz oder die Verordnung verletzt hat, beispielsweise indem sie von privatem Grund aus oder durch das Schlafzimmerfenster erfolgte.

Laut GLP wird durch den Verordnungstext nicht geklärt, auf welchem Weg bzw. von wem das BSV Hinweise erhält, die zu einer Überprüfung führen. Das BSV dürfe sich aber ohnehin nicht auf Hinweise Dritter verlassen, sondern müsse die Tätigkeit der Spezialistinnen und Spezialisten in angemessenem Umfang aktiv überwachen und dies sei in der Verordnung zu verankern. Dies wird auch von Einzelpersonen gefordert.

Von Einzelpersonen wird zudem vorgeschlagen, dass auch Verstösse gegen das Datenschutzrecht einen Entzugsgrund darstellen sollen. Weiter, dass ein Entzug beispielsweise auch bei einer begangenen Persönlichkeitsverletzung erfolgen könne, dies unabhängig davon, ob eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt oder die betroffene Person zivilrechtliche Schritte einleitet.

F. Öffentlich einsehbares Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber

Eine leichte Mehrheit der sich äussernden Teilnehmenden lehnt die Bestimmung in dieser Form ab. AI, GL, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, die IVSK und KKAK etwa sprechen sich gegen ein öffentlich einsehbares Verzeichnis aus. Denn die betreffenden Personen hätten ihre Bewilligung lediglich bei Nachfrage der Durchführungsstellen direkt vorzuweisen. Die Observation erfolge verdeckt, und die Führung eines öffentlich einsehbaren Verzeichnisses würde dem Zweck einer verdeckten Observation zuwiderlaufen. Das Verzeichnis solle nur für Versicherungsträger zugänglich sein. Weiter wird