Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten

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3 Ergebnisse der Vernehmlassung

3.1 Vorlage als Ganzes

Überblick

Von einer überwiegenden Mehrheit der sich äussernden Teilnehmenden (63 von 70) wird die Vorlage im Grundsatz vollumfänglich oder eher begrüsst. Sechs Teilnehmende10 lehnen die Vorlage als Ganzes vollumfänglich oder eher ab. Ein Teilnehmender verzichtet in der Rückmeldung explizit auf eine inhaltliche Stellungnahme11.

Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmenden begrüsst insbesondere die vorgeschlagene Bewilligungspflicht und – im Grundsatz – auch das vorgesehene Bewilligungsverfahren.

Gleichzeitig werden aber auch diverse Anpassungen und Präzisierungen gefordert. Dies vor allem in Bezug auf die konkreten Bewilligungsvoraussetzungen für Observationsspezialistinnen und -spezialisten und in Bezug auf die Bestimmungen über die Aktenführung, -aufbewahrung und -vernichtung.

Mehrere Kantone, Durchführungs- und Versicherungsorganisationen fordern tendenziell weniger restriktive Regelungen und erachten die Aktenführungsbestimmungen als weitgehend überflüssig. Demgegenüber fordern Behindertenorganisationen und etliche weitere Teilnehmende teilweise restriktivere Regelungen und begrüssen die Aktenführungsbestimmungen mehrheitlich. Sie sind jedoch nicht damit einverstanden, dass das BSV für die Bewilligungserteilungen zuständig sein soll.

Die Gegnerinnen und Gegner der Vorlage bringen unterschiedliche Argumente vor: Ein Kanton lehnt die Bewilligungspflicht an sich sowie die vorgeschlagenen Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten deshalb ab, weil seines Erachtens die Qualitätskontrolle durch die Durchführungsstellen gewährleistet sei und die Voraussetzungen weder klar noch vollzugstauglich seien. Andere Teilnehmende bringen demgegenüber vor, dass Überwachungen nicht Aufgabe der Versicherungen und deren Spezialisten seien, sondern dass sie alleine den bereits bestehenden Organen zu übertragen seien. Weiter sei die Vorlage unverhältnismässig und die Bedenken, die bereits im Abstimmungskampf zu den Gesetzesbestimmungen vorgebracht wurden (Verletzung von Grundrechten, mangelnder Schutz der Privatsphäre), würden auch durch diese Vorlage nicht hinfällig.

Zusammenfassung Ergebnisse Kantone

25 Kantone stehen der Vorlage im Grundsatz positiv gegenüber, wenn auch gleichzeitig verschiedene Präzisierungen und Anpassungen als notwendig erachtet werden. Insbesondere wird mehr Klarheit bei den einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen gefordert. Es sei wichtig, dass die Anforderungen unmissverständlich formuliert sind, damit nicht neue Felder für gerichtliche Streitigkeiten eröffnet würden.

GR lehnt (als einziger Kanton) die Vorlage ausdrücklich ab und beantragt deren Rückweisung, insbesondere wegen der vorgesehenen Bewilligungspflicht und weil die Anforderungen an die Observationsspezialistinnen und -spezialisten zu unklar formuliert und damit nicht vollzugstauglich seien.

Laut SG müssen die Ausführungsbestimmungen sowohl das Bedürfnis nach Sicherstellung des Daten- und des Persönlichkeitsschutzes als auch das Bedürfnis nach Praktikabilität für die Ausführungsorgane berücksichtigen.

Zehn Kantone (AI, GL, GR, LU, NE, NW, SH, SZ, VD, ZG) erachten diverse Bestimmungen zum Bewilligungsverfahren als nicht sachgerecht bzw. teilweise als zu restriktiv.

10 GR, SP60+, SSR, VASOS, SBAP, VPOD.

11 Curafutura.