Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten

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VD regt an, zu klären, ob die Akteneinsicht kostenlos sei. Die GLP fordert, in der Verordnung klarzustellen, dass der Erhalt von Kopien des Observationsmaterials für die versicherte Person kostenlos ist (beschränkt auf ein Exemplar). Piratenpartei und VPOD fordern, die Akteneinsicht müsse generell kostenlos sein. Gemäss VPOD müssen sämtliche Rechte auch weiteren Personen zustehen, die nicht Gegenstand der Observation waren, aber in dem Observationsmaterial erkennbar sind.

SO bringt vor, je nach Ausgestaltung des Verfahrens sei zu klären, ob das vollständige Observationsmaterial im Sinne von Artikel 8a VE-ATSV auch die Akten des Bewilligungsverfahrens umfasse.

Die Piratenpartei fordert, es sei eine vollständige Akteneinsichtsliste von Personen und Stellen zu führen und die Akteneinsicht müsse auch während laufenden Observation gewährt werden.

Der Schweizerische Städteverband regt zusätzlich an, dass in den Fällen, in denen eine Observation den Verdacht nicht bestätigt hat, bei der schriftlichen Information nicht nur auf die Möglichkeit der Einsichtnahme, sondern zugleich auf die Aktenvernichtung nach Rechtskraft der Verfügung bzw. auf Antragsmöglichkeit für den weiteren Bestand in den Akten hingewiesen wird.

Einige Einzelpersonen und SVV bringen vor, die Wendung „am Sitz des Versicherungsträgers“ müsse gelöscht werden, da diese zu einer ungewollten Einschränkung des Anwendungsbereichs führen könne, da Zweigniederlassungen dann nicht erfasst würden. Die Eröffnung könne unter Umständen auch in einer Geschäftsstelle des Versicherungsträgers oder beim Rechtsvertreter der versicherten Person stattfinden.

E. Zusätzliche Vorschläge von Vernehmlassungsteilnehmenden betreffend Aktenführung

FR und ZH beantragen die Aufnahme einer klaren Regelung, wie die beauftragten Spezialistinnen und Spezialisten die Akten (einschliesslich Observationsmaterial) zu führen und aufzubewahren haben und wie sie dabei die Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit gewährleisten. Denn die vorgeschlagenen Bestimmungen richteten sich nur an die Versicherungsträger. Auch wenn allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen existieren, sei in diesem sensiblen Bereich eine spezifische Regelung notwendig. Ähnlich äussert sich auch SG. Bei Observationen fielen die meisten Akten und Materialien bei den Spezialistinnen und Spezialisten an und diese bearbeiten im Auftrag eines Versicherungsträgers eine Vielzahl von besonders schützenswerten Personendaten. Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Kantone sähen zwar vor, dass bei einer solchen Auftragsdatenbearbeitung das auftraggebende Organ vollumfänglich für die Datenbearbeitung verantwortlich bleibe und der Datenschutz und die Datensicherheit durch entsprechende Auflagen, Vereinbarungen und Verträge sicherzustellen sei. Es sei aber in einem derart sensitiven Bereich angezeigt, dass der Bundesrat die Pflichten der beigezogenen Spezialistinnen und Spezialisten ausdrücklich regelt. Auch gemäss dem Arbeitgeberverband soll Artikel 7d VE-ATSV dahingehend präzisiert werden, dass die Datenverarbeiter angemessene Vorkehrungen zu treffen haben, um die Daten vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Hierbei sei insbesondere an eine zumutbare Absicherung der eigenen Datennetzwerke (Server, etc.) und Datenverarbeitungsgeräte (PC, Notebook) und an die Software zu denken.

SG merkt weiter an, die bisherige Praxis zeige, dass namentlich Privatdetektive von den beauftragenden Versicherungsträgern angehalten wurden, aus längeren Überwachungssequenzen eine repräsentative Kurzversion zusammenzustellen. Im Rahmen der Aktenführungspflicht sei daher sicherzustellen, dass für die Einsichtnahme nicht nur die Kurzversion, sondern das gesamte Video- und Tonmaterial zur Verfügung steht. Auch von einzelnen weiteren Teilnehmenden wird angemerkt, dass die Frage offengelassen werde, wie gewährleistet wird, dass nach abgeschlossener Observation das gesamte Überwachungsmaterial ungekürzt und vollständig an die Versicherung übermittelt wird.

Die Piratenpartei möchte, dass die Eröffnung sowie der Abschluss der Observation einer zentralen Stelle gemeldet werden muss. Die Akten seien dabei zu verschlüsseln und so zu übermitteln, dass keine Rückschlüsse auf die observierte Person möglich seien.