Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten
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die bisher schon für Sozial- oder Privatversicherungen tätig waren, übten diese Tätigkeiten hauptberuflich aus.
Di IG Missbrauch fordert die Streichung dieser Bestimmung, die Buchstaben d und e widersprächen sich: Nur wenige Polizisten verfügten über Erfahrung im Bereich der Personenüberwachung, und auch nach dem Absolvieren einer Observationsausbildung fehle die nötige Praxis. Diese können sich gesuchstellende Personen gemäss der Vorlage aber nicht aneignen, weil mangels zweijähriger Erfahrung keine Bewilligung ausgestellt werden könnte.
Ausdrücklich abgelehnt wird die Bestimmung von GREDS. Sie sei zu unbestimmt und nicht ausreichend. Auch GREDS weist darauf hin, dass eine grosse Mehrheit der im Handelsregister eingetragenen Privatdetektive ihre Tätigkeiten nur nebenberuflich ausübten. Ausserdem sei in der französischen Fassung der Begriff "surveillance personnelle" durch "surveillance de personnes" zu ersetzen.
Eine Einzelperson bringt vor, die Formulierung würde Interessenten dazu zwingen, ihre Berufserfahrung mit Personenüberwachungen ausserhalb des Sozialversicherungsbereich zu sammeln und würde es ihnen zudem verwehren, im Status von auszubildenden Personen an Observationen im Sozialversicherungsbereich teilzunehmen. Die Bestimmung erweise sich daher als zu wenig praxisgerecht. Weitere Einzelpersonen schlagen vor, dass einstweilige Bewilligungen einzuführen sind, damit sichergestellt werde, dass die Spezialistinnen und Spezialisten zunächst unter Aufsicht stünden. Ferner wird angeregt, die anrechenbare Berufserfahrung auf die letzten zehn Jahre zu begrenzen, da es sich bei der Observation um eine Tätigkeit handle, welche einem starken technischen aber auch rechtlichen Wandel unterworfen sei.
3.2.1.4 Weitere Bestimmungen zum Bewilligungsverfahren (Artikel 7a Absätze 4-10 und Artikel 7b VE-ATSV)
A. Einzureichende Belege
Die Kantone AI, GL, VD, NE, die IVSK und die KKAK bringen vor, es sei relativ offen formuliert, welche Gesuchsbeilagen einzureichen sind. Zudem hätten die Betreibungs- und Konkursregister nur lokale Bedeutung und damit könne nicht nachgewiesen werden, dass in den letzten zehn Jahren keine Pfändung und kein Konkurs vorliegt. Laut VS ist es schwer vorstellbar, mittels welcher Belege die Voraussetzungen gemäss Buchstaben c-e nachzuweisen sind. GR fordert, dass klar beschrieben wird, welche Beilagen mit dem Gesuch einzureichen sind.
Die Piratenpartei regt an, Bestimmungen einzufügen, wonach Referenzen anzugeben und zehn anonymisierte Observationsberichte einzureichen sind.
Der SVV ist der Ansicht, es genüge ein Verweis auf den Absatz 3, der die einzelnen Anforderungen festlegt.
Gemäss FSPD müssen Erläuterungen zur Verordnungsänderung ergänzt werden. Es soll darin präzisieret werden, welche Belege nebst dem Lebenslauf und den Auszügen aus den Straf- und Betreibungsregistern einzureichen sind. Bereits berufserfahrene Personen sollen mindestens drei Bestätigungen von Sozial- oder anderen Versicherungen vorlegen müssen, die ausreichende juristische Kenntnisse über das soziale System der Schweiz und über das Sozialversicherungsrecht bescheinigen. Personen, die bis anhin noch nicht über die entsprechende Erfahrung verfügen, müssten dagegen belegen, dass sie im Bereich der Personenüberwachung für Privat- oder Sozialversicherungen eine Erfahrung im Umfang von mindestens tausend Stunden Überwachung unter der persönlichen Verantwortung einer Person, die bereits im Besitz einer Bewilligung des Bundes ist, erworben haben. Ausserdem müssten berufliche Referenzen eingereicht werden, die eine praktische Tätigkeit als Detektiv oder Ermittler beweisen, insbesondere eine mindestens fünfjährige Vollzeit-Berufserfahrung in der Personenüberwachung. Dabei müssten sämtliche eingereichten Auszüge aktuell, das heisst in der Regel nicht älter als zwei Monate, sein und im Original eingereicht werden.