Vorlage

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx

Art. 21 Erteilung von Visa für langfristige Aufenthalte

Ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt:

a. Wiedereinreise in die Schweiz (Art. 7 der Verordnung vom 14. November 201224 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen);

b. Aufenthalt in der Schweiz nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 AuG;

c. Einreise in die Schweiz nach Artikel 4 Absatz 2;

d. Verlust eines Ausländerausweises.

Art. 22 Territoriale Zuständigkeit der Konsulate

1Ausländerinnen und Ausländer müssen ihren Visumantrag für einen langfristigen Aufenthalt grundsätzlich bei der für ihren Wohnort zuständigen Vertretung im Ausland einreichen.

2Die kantonale Migrationsbehörde kann jedoch Ausnahmen genehmigen für Ausländerinnen und Ausländer, die häufig auf Reisen sind und innerhalb kurzer Zeit den Ort und das Land wechseln, beispielsweise Angestellte internationaler Unternehmen, Künstlerinnen und Künstler, Athletinnen und Athleten oder andere Fachleute.

3Die Vertretung kann den Antrag einer ausländischen Person, die nicht in ihrem Konsularbezirk wohnhaft ist, entgegennehmen, wenn sie die Gründe, weshalb sie ihren Antrag nicht bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Vertretung einreichen konnte, als annehmbar erachtet.

Art. 23 Persönliches Erscheinen

1Die Ausländerin oder der Ausländer muss grundsätzlich nicht persönlich bei der Vertretung erscheinen, um den Visumantrag einzureichen.

2Das SEM kann das persönliche Erscheinen der Antragstellerin oder des Antragstellers insbesondere zur Identifikation oder für weitere Abklärungen verlangen.

3In den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 ist die Vorsprache zwingend.

Art. 24 Begleitdokumente bei Visumanträgen für einen langfristigen

Aufenthalt

Das SEM bestimmt, welche Dokumente die Ausländerin oder der Ausländer dem Visumantrag für einen langfristigen Aufenthalt beizulegen hat.

Art. 25 Visumgebühr

Für die Behandlung von Visumanträgen für einen langfristigen Aufenthalt wird eine Gebühr gemäss GebV-AuG25 erhoben.

24SR 143.5

25 SR 142.209