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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten
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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx
3Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt sind, und die im Teil 3 dieses Anhangs aufgeführten Gruppen britischer Bürger, unterstehen für kurzfristige Aufenthalte nicht der Visumpflicht.
4In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgende Regelungen:
a. Staatsangehörige der in Anhang 2 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte;
b. Angehörige der in Anhang 3 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte;
c. Britische Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sind (British Nationals Overseas, British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects sowie British Protected Persons), unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
5Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) passt Anhang 3 an, sobald die Schweiz über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und einem der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staaten und Gebietskörperschaften zur Aufhebung der Visumpflicht informiert worden ist.
Art. 9 Visumpflicht für langfristige Aufenthalte
1Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA benötigen ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt.
2In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für langfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur und Vatikanstadt.
Art. 10 Visumpflicht für den Flughafentransit
1Flugpassagiere benötigen kein Visum für den Flughafentransit, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 5 Buchstaben a und c–f dieser Verordnung erfüllen.
2In Abweichung von Absatz 1 benötigen folgende Personen ein Visum für den Flughafentransit: