Vorlage
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten
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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx
3Die entsendenden Grenzkontrollbehörden sind für die operative Umsetzung der Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater zuständig.
Art. 65 Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der
Schweiz
1Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den ausländischen Entsendungsbehörden, den schweizerischen Grenzkontrollbehörden und dem EDA.
2Das SEM kann im Einvernehmen mit den schweizerischen Grenzkontrollbehörden am Einsatzort mit den ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:
a. die Festlegung gemeinsamer Ziele;
b. die Verhaltens-, Einsatz- und Kompetenzregelung;
c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.
3Die schweizerischen Grenzkontrollbehörden am Einsatzort sind für die operative Umsetzung der Einsätze ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz zuständig.
12. Abschnitt Einreiseverweigerung und Rechtsschutz
Art. 66 Kurzfristiger Aufenthalt und Flughafentransit
1Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit werden im Namen des SEM (Art. 34) oder des EDA (Art. 37) mit dem Standardformular nach Anhang VI des Visakodex47 erlassen.
2Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer am Flughafen die Einreise in die Schweiz verweigert, ist Artikel 65 AuG anwendbar.
3Gegen Verfügungen der kantonalen Ausländerbehörden nach Artikel 38 stehen die kantonalen Rechtswege offen.
Art. 67 Langfristiger Aufenthalt
1Gegen Verfügungen der kantonalen Ausländerbehörden nach Artikel 38 stehen die kantonalen Rechtswege offen.
2Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa nach Artikel 21 Buchstabe c dieser Verordnung werden im Namen des SEM mit einem Formular erlassen.
47 Vgl. Fussnote zu Art. 3 Abs. 4