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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten
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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx
a. kurzfristiger Aufenthalt mit oder ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz;
b. Einreise in die Schweiz gemäss Artikel 3 Absatz 4.
Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
1Die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III des Visakodex16 (Art. 4–36).
2Sie werden durch die Artikel 13–19 dieser Verordnung ergänzt.
Art. 13 Fingerabdrücke
1Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, werden gemäss der Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)17 abgenommen.
2Sie können zudem verwendet werden, um die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers nach Artikel 102 Absatz 1 AuG festzustellen.
Art. 14 Verpflichtungserklärung
1Zum Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) können die zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Ist die natürliche Person verheiratet, so ist die schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten erforderlich. Die gleiche Regelung gilt für eingetragene Partner.
2Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen18 berufen können, dürfen die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen.
3Eine Verpflichtungserklärung abgeben können:
a. Schweizerbürgerinnen und -bürger;
b. Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Art. 33 und 34 AuG) oder einer Legitimationskarte des EDA (Art. 17 Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 200719);
c. im Handelsregister eingetragene juristische Personen.
Art. 15 Umfang der Verpflichtungserklärung
1Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem
16Vgl. Fussnote zu Art. 3 Abs. 4