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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten

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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx

Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte

1Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/20017 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.

2In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:

a. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex)8;

b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Bolivien, Marokko sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;

c. Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anhang VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex;

d. Inhaberinnen und Inhaber von gültigen Laissez-passer der Vereinten Nationen;

e. Schülerinnen und Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats nach dem Beschluss 94/795/JI9 ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde;

f. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach dem Abkommen vom 15. Oktober 194610 über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 195111 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;

g. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach dem Übereinkommen vom 28. September 195412 über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten.

7Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste

der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/372, ABl. L 61 vom 8.3.2017, S. 1.

8Vgl. Fussnote zu Art. 3 Abs. 1

9Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. Nov. 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel

K.3 Abs. 2 Bst. b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.

10 SR 0.142.37

11 SR 0.142.30

12 SR 0.142.40