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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten
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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx
4Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 Visakodex3) die Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige:
a. die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex), oder
b. gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 Visakodex).
5Das Visum für die Einreise nach Absatz 4 wird als Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausgestellt.
Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen langfristigen Aufenthalt
1Für einen langfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex4 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b. Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2In begründeten humanitären Fällen kann Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind.
Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit
Für einen Flughafentransit müssen Ausländerinnen und Ausländer:
a. ein gültiges und anerkanntes Reisedokument nach Artikel 6 besitzen;
b. falls nötig ein Visum für den Flughafentransit nach Artikel 10 erhalten haben;
c. über die für die Einreise in den Zielstaat erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen;
d. ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen;
e. nicht im SIS oder in den nationalen Datenbanken der Schweiz zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein;
3 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
4 Vgl. Fussnote zu Art. 3 Abs. 1