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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten

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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx

a. Staatsangehörige der in der Liste von Anhang IV des Visakodex13 (Art. 3 Abs. 1 Visakodex) genannten Staaten;

b. Staatsangehörige der in Anhang 4 genannten Staaten, für die das EJPD eine Visumpflicht für den Flughafentransit eingeführt hat, weil Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz gelangen (Art. 3 Abs. 2 des Visakodex).

3Das EJPD ist befugt, Anhang 4 periodisch an die Migrationslage anzupassen.

4Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Visakodex sind folgende Personen von der Visumpflicht ausgenommen:

a. Inhaberinnen und Inhaber eines von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitels;

b. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über einen von Andorra, Japan, Kanada, San Marino oder den Vereinigten Staaten erteilten gültigen Aufenthaltstitel nach der Liste in Anhang V des Visakodex verfügen;

c. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über ein gültiges Visum für einen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, für Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten verfügen; treten diese Staatsangehörigen die Rückreise nach Ablauf des Visums an, so gilt die Befreiung von der Visumpflicht nur, wenn sie aus dem Land zurückkehren, welches das Visum erteilt hat;

d. Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates nach Anhang I Artikel 3 des Abkommens vom 21. Juni 199914 https://www.admin.ch/opc/de/classified-

compilation/20081126/index.html - fn-#a6-13 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);

e. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses, der von einem der in Absatz 2 genannten Staaten ausgestellt wurde;

f. Flugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens vom 7. Dezember 194415 über die internationale Zivilluftfahrt sind.

3. Abschnitt Visa für kurzfristige Aufenthalte und Visa für den Flughafentransit

Art. 11 Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte

Ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt:

13Vgl. Fussnote zu Art. 3 Abs. 4

14 SR 0.142.112.681

15 SR 0.748.0