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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten

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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx

Art. 26 Fingerabdrücke

1Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt beantragen, werden nicht abgenommen.

2In Abweichung von Absatz 1 können die Fingerabdrücke abgenommen werden, um die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers nach Artikel 102 Absatz 1 AuG festzustellen.

3In den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 werden in jedem Fall die Fingerabdrücke erfasst.

Art. 27 Gültigkeitsdauer der Visa für einen langfristigen Aufenthalt

1Die Gültigkeitsdauer der Visa für einen langfristigen Aufenthalt beträgt maximal 90 Tage.

2In Abweichung von Absatz 1 und nach Artikel 18 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens26 kann Ausländerinnen und Ausländern, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind (Art. 19 Abs. 4 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit27), ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt mit einer Gültigkeitsdauer von 120 Tagen ausgestellt werden.

5. Abschnitt Verfahren an der Grenze

Art. 28 Überschreiten der Grenze

Die Regelung der Ein- und der Ausreise richtet sich nach dem Schengener Grenzkodex28. Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften nach dem Zollgesetz vom 18. März 200529 und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen

Art. 29 Schengener Aussengrenzen

1Das SEM legt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung und den für die Personenkontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Schengener Aussengrenzen der Schweiz fest.

2Die Regelung der Personenkontrollen an den Schengener Aussengrenzen bei der Ein- und Ausreise auf dem Land- und Luftweg richtet sich nach Artikel 8 und nach Anhang VI Ziffern 1 und 2 des Schengener Grenzkodex30.

26Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni

1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

27 SR 142.201

28 Vgl. Fussnote zu Art. 3 Abs. 1

29 SR 631.0

30 Vgl. Fussnote zu Art. 3 Abs. 1