Vorlage
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten
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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx
7. Abschnitt Zuständige Behörden
Art. 34 SEM
1Das SEM ist zuständig für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise in die Schweiz. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des EDA nach Artikel 37 und der kantonalen Behörden nach Artikel 38.
2Es ist zuständig für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz von Personen nach Artikel 4 Absatz 2.
3Es ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden, namentlich:
a. Erlassen von Weisungen zu Visa und Grenzkontrolle, soweit diese nicht unter die europäischen Rechtsvorschriften fallen;
b. Erlassen von Weisungen zum Entzug von Reisedokumenten, Identitätsausweisen und anderen Nachweisen, die falsch oder gefälscht sind oder für die konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen;
c. Erstellen von Lagebildern über die illegale Migration für die Umsetzung der Visumpraxis, der Grenzkontrollen an den Schengener Aussengrenzen und der nationalen Ersatzmassnahmen an den Binnengrenzen. Dabei arbeitet das SEM mit interessierten in- und ausländischen Behörden und Organisationen zusammen;
d. Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Behördenmitglieder;
e. Berichterstattung über erteilte und verweigerte Visa und Erstellen der Visumstatistik.
Art. 35 Auslandvertretungen
Die Auslandvertretungen sind zuständig für die Ausstellung, Verweigerung, Annullierung und Aufhebung von Visa für kurz- oder langfristige Aufenthalte im Namen der zuständigen Behörden, das heisst des SEM, des EDA und der Kantone.
Art. 36 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den
Aussengrenzen zuständige Behörden
Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden sind zuständig für die Ausstellung, Verweigerung, Annullierung und Aufhebung von Visa im Namen der zuständigen Behörden, das heisst des SEM, des EDA und der Kantone gemäss Artikel 34–36 des Visakodex33.
33 Vgl. Fussnote zu Art. 3 Abs. 4