Vorlage
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten
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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx
3Sobald die Daten auf der Teilnehmerkarte registriert sind, werden keine biometrischen Daten mehr aufbewahrt.
4Der Inhalt des Datenchips der Teilnehmerkarte ist durch geeignete Massnahmen zu schützen.
Art. 47 Informationssystem
1Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden betreiben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Daten der Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren lassen.
2Im Informationssystem können die folgenden Daten bearbeitet werden:
a. Name;
b. Allianzname;
c. Vorname;
d. Geschlecht;
e. Geburtsdatum und Geburtsort;
f. Nationalität;
g. Zivilstand;
h. Adresse;
i. Art, Nummer und Ablaufdatum des Reisepasses;
j. Registrierungs- und Erfassungsdatum;
k. Berechtigung zur Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle.
3Im Informationssystem werden zudem Journale geführt über die bei der Registrierung erfolgte Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen.
4Die Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren, müssen ihre schriftliche Einwilligung zur Bearbeitung der Personendaten geben. Sie sind vor der Registrierung über den Inhaber des Informationssystems, den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.
Art. 48 Datenbekanntgabe
1Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person, die oder deren Reisepass im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben ist, dürfen der ausschreibenden Behörde bekannt gegeben werden.
2Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können den Flughafenbetreiber oder eine von diesem beauftragte Drittperson informieren, welche Personen im Informationssystem nach Artikel 47 registriert sind.
Art. 49 Verantwortlichkeit und Löschung der Daten
1Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind für das Informationssystem sowie für die Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.