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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten
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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx
raussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:
1. einheitlich: für den gesamten Schengen-Raum gültig; oder
2. räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig.
e. Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): ein Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:
1. einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig; oder
2. räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f. Visum für einen langfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): ein Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen langfristigen Aufenthalt erfüllt.
2. Abschnitt Bestimmungen zur Einreise in die Schweiz und zum Flughafentransit
Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte
1Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex)2.
2Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.
3Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14–
18) kann erbracht werden mit:
a. Bargeld;
b. Bankguthaben;
c. einer Verpflichtungserklärung; oder
d. einer anderen Sicherheit.
2 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.