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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten

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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx

raussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:

1. einheitlich: für den gesamten Schengen-Raum gültig; oder

2. räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig.

e. Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): ein Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:

1. einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig; oder

2. räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;

f. Visum für einen langfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): ein Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen langfristigen Aufenthalt erfüllt.

2. Abschnitt Bestimmungen zur Einreise in die Schweiz und zum Flughafentransit

Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte

1Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex)2.

2Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.

3Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14–

18) kann erbracht werden mit:

a. Bargeld;

b. Bankguthaben;

c. einer Verpflichtungserklärung; oder

d. einer anderen Sicherheit.

2 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.