Vorlage
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten
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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx
b. die Personendaten im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 1 der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 201638 und im Schengener Informationssystem (SIS) nach der Verordnung vom 8. März 201339 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro überprüft.
3Ist eine Person im RIPOL oder im SIS verzeichnet, so ist die Ein- oder Ausreise durch die automatisierte Grenzkontrolle nicht möglich. Treffer im RIPOL oder SIS sind den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden mit geeigneten technischen Massnahmen anzuzeigen.
Art. 45 Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle
1An der automatisierten Grenzkontrolle können ausschliesslich Personen teilnehmen, die:
a. die Schweizer Staatsangehörigkeit haben oder sich auf das Freizügigkeitsabkommen40 berufen können;
b. volljährig sind;
c. einen gültigen Reisepass besitzen, der nicht im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben ist; und
d. nicht im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben oder von einer Fernhaltemassnahme oder von einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisdes Strafgesetzbuchs41 oder Artikel 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192742 betroffen sind.
2Wer an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen will, muss sich im Informationssystem nach Artikel 46 registrieren lassen; davon ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines biometrischen Passes.
3Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden informieren die Personen, die an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen wollen, über die Details der Teilnahme.
Art. 46 Teilnehmerkarte
1Wer im Informationssystem nach Artikel 47 registriert ist, erhält eine Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle.
2Zur Ausstellung der Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:
a. Fingerabdrücke;
b. Gesichtsbilder.
38SR 361.0
39SR 362.0
40 SR 0.142.112.681
41 SR 311.0
42 SR 321.0