Vorlage
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten
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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx
3Für Einreisen an Flugplätzen, die nicht zu den Schengener Aussengrenzen gehören, wird eine vorgängige Bewilligung der für die Personenkontrollen am Landeort zuständigen Behörde benötigt.
Art. 30 Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
1Sind die nach Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex31 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Bundesrat über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.
2In dringenden Fällen ordnet das EJPD kurzfristig die sofort notwendigen Massnahmen zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an. Es unterrichtet den Bundesrat umgehend darüber.
3Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen werden vom Grenzwachtkorps im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.
Art. 31 Zuständigkeit für die Personenkontrollen
1Das EJPD regelt die Durchführung der Personenkontrollen an den Aussen- und den Binnengrenzen.
2Das Grenzwachtkorps erledigt die Personenkontrollen an der Grenze. Das Grenzwachtkorps übt diese Tätigkeit sowohl im Rahmen seiner ordentlichen Aufgaben als auch gemäss den Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den Kantonen aus (Art. 9 Abs. 2 AuG und Art. 97 des Zollgesetzes vom 18. März 200532).
3Das SEM kann die Grenzkontrollorgane ermächtigen, die Einreiseverweigerung nach Artikel 65 Absatz 2 AuG auszufertigen und zu eröffnen.
4Die Kantone können das Grenzwachtkorps ermächtigen, die Wegweisungsverfügung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b AuG auszufertigen und zu eröffnen.
6. Abschnitt Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Luftverkehrsunternehmen
Art. 32 Umfang der Sorgfaltspflicht
1Als zumutbare Vorkehren für Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 AuG gelten die folgenden Massnahmen:
a. sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Personals;
b. zweckmässige Organisation des Check-in und der Einsteigekontrolle und Bereitstellung der erforderlichen technischen Ausstattung.
2Mit den Massnahmen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass:
31 Vgl. Fussnote zu Art. 3 Abs. 1
32 SR 631.0