Vorlage
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten
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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx
Art. 37 EDA
1Das EDA ist zuständig für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise in die Schweiz von:
a. Personen, die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren;
b. Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen;
c. Personen, die aufgrund des Völkerrechts oder aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200734 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen.
2Das EDA ist zuständig für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte und für den Flughafentransit, die nach Absatz 1 ausgestellt werden.
3Das EDA erlässt die Weisungen zu Visa in seinem Zuständigkeitsbereich.
Art. 38 Kantonale Migrationsbehörden
1Die kantonalen Migrationsbehörden sind zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt bewilligungspflichtig ist.
2Sie sind zuständig für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte im Namen des SEM und des EDA.
Art. 39 Aufsicht
1Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.
2Das EJPD beaufsichtigt den Vollzug der übrigen Einreisebestimmungen.
8. Abschnitt Zusammenarbeit der Behörden
Art. 40 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren
1Das EDA und das SEM unterbreiten Anträge von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnten, folgenden Behörden zur Stellungnahme:
a. dem Bundesamt für Polizei;
b. dem Staatssekretariat für Wirtschaft;
c. der Eidgenössischen Finanzverwaltung;
d. den kantonalen Ausländerbehörden;
e. dem Nachrichtendienst des Bundes.
34 SR 192.12