Vorlage

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten

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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx

2Soweit die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz gewährleisten, findet das DSG46 Anwendung.

3Die Daten müssen so bearbeitet werden, dass jegliche Zuordnung zu den betroffenen Personen ausgeschlossen ist.

10. Abschnitt Überwachung der Ankunft am Flughafen

Art. 53 Gesichtserkennungssystem

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können als technisches Erkennungsverfahren nach Artikel 103 Absatz 1 AuG ein Gesichtserkennungssystem betreiben. Es beruht auf einem biometrischen Verfahren zur Vermessung der Gesichter ankommender Personen am Flughafen.

Art. 54 Inhalt des Gesichtserkennungssystems

1Im Gesichtserkennungssystem werden folgende Daten erfasst und gespeichert:

a. eine Einzelbildaufnahme des Gesichts (Erstbild);

b. Namen, Vornamen und Aliasnamen der betroffenen Person;

c. Geburtsdatum;

d. Geschlecht;

e. Staatsangehörigkeit;

f. Abflugort;

g. Bildaufnahmen der Reisedokumente, von anderen persönlichen Ausweisen und von Flugdokumenten;

h. Ort, Datum und Zeit der Erfassung.

2Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme des Gesichts und speichert die daraus gewonnenen biometrischen Daten.

3Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–f werden aus den Reisedokumenten und den Flugdokumenten übernommen. Für Daten, die sich nicht aus diesen Dokumenten entnehmen lassen, wird auf die mündlichen Angaben der betroffenen Person abgestellt.

Art. 55 Voraussetzungen für die Datenerfassung

Das Gesichtserkennungssystem darf eingesetzt werden bei einer Person, die auf dem Luftweg zu einem schweizerischen Flughafen gelangt und bei der ein Verdacht auf illegale Migration oder auf eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht.

46 SR 235.1