Vorlage
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx
Art. 61 Rechte der Betroffenen, Datensicherheit, Statistik und Auswertung
Die Rechte der Betroffenen, die Datensicherheit, die Statistik und die Auswertung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 49 Absatz 3 und 50–52.
11. Abschnitt Dokumentenberaterinnen und -berater
Art. 62 Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und
-beratern
1Das EJPD kann im Einvernehmen mit dem EDA, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den zuständigen Grenzkontrollbehörden mit ausländischen Staaten Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern (Art. 100a Abs. 3 AuG) abschliessen.
2In den Abkommen nach Absatz 1 ist namentlich festzulegen, welchen Tätigkeiten die Dokumentenberaterinnen und -berater im Hoheitsgebiet des anderen Staates nachgehen dürfen, wie sie sich anmelden müssen und welchen Status sie innehaben.
Art. 63 Zusammenarbeit
Das SEM, die entsendenden Grenzkontrollbehörden und die konsularische Direktion des EDA (KD) regeln ihre Zusammenarbeit, insbesondere:
a. die Modalitäten für die Entsendung der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater;
b. die Verteilung der Kosten für den Einsatz der schweizerischen Dokumentenberaterinnern und -berater;
c. die Modalitäten für den Einsatz der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz.
Art. 64 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im
Ausland
1Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den entsendenden Grenzkontrollbehörden und der KD.
2Die KD kann im Einvernehmen mit dem SEM und der entsendenden Grenzkontrollbehörde mit ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:
a. die Festlegung gemeinsamer Ziele;
b. die Regelung des Informationsaustausches unter den Dokumentenberaterinnen und -beratern;
c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.