Vorlage

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten

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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx

2Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person werden unverzüglich gelöscht, wenn:

a. die Person auf die weitere Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle verzichtet;

b. bekannt wird, dass die Teilnahmevoraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

3Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.

Art. 50 Rechte der Betroffenen

1Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richten sich die Rechte der Betroffenen, namentlich das Auskunftsrecht und das Recht, Daten berichtigen oder löschen zu lassen, nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

2Soweit die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz gewährleisten, findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 199243 über den Datenschutz (DSG) Anwendung.

3Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der für die Grenzkontrollen zuständigen Behörde einzureichen.

Art. 51 Datensicherheit

1Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Datensicherheit nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

2Soweit die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz gewährleisten, richtet sich die Datensicherheit nach der Verordnung vom 14. Juni 199344 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, nach den Bestimmungen zur Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201145 sowie nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans des Bundes.

3Die zuständigen Behörden treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.

Art. 52 Statistik und Datenanalyse

1Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Bearbeitung der im Informationssystem enthaltenen Daten nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

43SR 235.1

44SR 235.11

45 SR 172.010.58