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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten

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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx

a. die erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel vor der Abreise hinsichtlich Gültigkeit für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kontrolliert werden;

b. Fälschungen oder Verfälschungen von Reisedokumenten, Visa oder Aufenthaltstiteln, die für geschulte Personen mit durchschnittlichem Sehvermögen von blossem Auge erkennbar sind, erkannt werden;

c. erkannt wird, wenn ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel offensichtlich nicht der zu befördernden Person zusteht;

d. sich die zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelungen des Reisedokuments ermitteln lassen.

3Das SEM kann von den Luftverkehrsunternehmen zusätzliche Massnahmen verlangen, wenn:

a. bei bestimmten Verkehrsverbindungen ein erhebliches Migrationsrisiko besteht; oder

b. die Anzahl der Personen stark ansteigt, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen.

4Als zusätzliche Massnahme gilt insbesondere das Erstellen von Kopien von Reisedokumenten, Visa oder Aufenthaltstiteln vor dem Abflug.

Art. 33 Modalitäten der Zusammenarbeit

1Die Modalitäten der Zusammenarbeit nach Artikel 94 Absatz 1 AuG umfassen namentlich:

a. die Mitwirkung des SEM bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Methoden zur Verhinderung der Einreise von Personen, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen;

b. die Beratung durch das SEM im Hinblick auf die Prävention und die Erkennung von Ausweis- und Visumfälschungen;

c. die Durchführung des Rückweisungsverfahrens und die Umsetzung der Betreuungs- und Rückbeförderungspflicht der Luftverkehrsunternehmen bei Passagieren, denen die Ein- oder Durchreise verweigert wurde;

d. die Zusammenarbeit der Luftverkehrsunternehmen mit den Behörden betreffend die Ausschaffung von Personen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat.

2Wurden kostendeckende Pauschalen nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b AuG vereinbart, so übernimmt das SEM die Lebenshaltungs- und Betreuungskosten der Passagiere nach Artikel 93 AuG.