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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten

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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx

Art. 19 Visumgebühr

Für die Bearbeitung eines Visumantrags für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit wird eine Gebühr erhoben nach Artikel 16 des Visakodex21 und nach der Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 200722 (GebV-AuG).

Art. 20 Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens (Art.

98b AuG)

1Das EDA und das SEM stellen sicher, dass eine Aufgabenübertragung nur an externe Dienstleistungserbringer erfolgt, die ein angemessenes Datenschutzniveau garantieren.

2Das EDA schliesst mit den Dienstleistungserbringern, die mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens beauftragt werden, eine Vereinbarung nach Artikel 43 Absatz 2 und Anhang X des Visakodex23 ab.

3Das EDA muss:

a. die Solvenz und Zuverlässigkeit der beauftragten Dienstleistungserbringer prüfen;

b. die Einhaltung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgehaltenen Bedingungen und Modalitäten prüfen;

c. die Durchführung der Vereinbarung nach Absatz 2 gemäss Artikel 43 Absatz 11 des Visakodex überwachen;

d. den externen Dienstleistungserbringer einweisen und ihm die Kenntnisse vermitteln, die er benötigt, um den Antragstellerinnen und Antragstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können;

e. sicherstellen, dass die elektronisch an die schweizerischen Vertretungen übermittelten Daten im Sinne von Artikel 44 des Visakodex gesichert sind.

4Die schweizerischen Vertretungen können in Zusammenarbeit mit anderen Vertretungen der Schengen-Staaten denselben Dienstleistungserbringer teilen. In diesem Fall werden die Aufgaben nach Absatz 3 in Zusammenarbeit erfüllt.

5Externe Dienstleistungserbringer können nach dem Grundsatz der Deckung der effektiven Kosten zusätzlich zu den üblicherweise für die Visumerteilung erhobenen Gebühren Dienstleistungsgebühren erheben. Nach Artikel 17 Absatz 4 des Visakodex darf die erhobene Gebühr höchstens die Hälfte der Visumgebühr betragen.

6Nach Artikel 42 des Visakodex können die Honorarkonsulinnen und -konsuln ebenfalls einige oder alle der Aufgaben nach Artikel 43 Absatz 6 des Visakodex ausführen.

4. Abschnitt Visa für langfristige Aufenthalte

21Vgl. Fussnote zu Art. 3 Abs. 4

22 SR 142.209

23 Vgl. Fussnote zu Art. 3 Abs. 4