Vorlage

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten

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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung AS xxxx

2Verlangt ein Schengen-Staat eine Konsultation (Art. 22 Visakodex35), so leitet die zuständige Auslandvertretung den Visumantrag an das SEM weiter. Dieses übermittelt ihn an die zuständige ausländische Behörde. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 22 des Visakodex.

3Das SEM unterrichtet in den nach den Artikeln 31 und 34 des Visakodex vorgesehenen Fällen die anderen Schengen-Staaten.

Art. 41 Stellvertretung im Visumverfahren

1Für die Regelung der Stellvertretung im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gelten die Artikel 5 Absatz 4 und 8 des Visakodex36. Vorbehalten bleiben besondere bilaterale Abkommen.

2Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EJPD mit den Schengen-Staaten Verträge über die gegenseitige Stellvertretung im Visumverfahren abschliessen. Es berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zu den betroffenen Staaten.

Art. 42 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort

Für die Zusammenarbeit im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gilt Artikel 48 des Visakodex37.

Art. 43 Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden

Die für den Vollzug der Einreisebestimmungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten eng zusammen.

9. Abschnitt Automatisierte Grenzkontrolle an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen

Art. 44 Automatisierte Grenzkontrolle

1Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen eine automatisierte Grenzkontrolle durchführen, um die Personenkontrollen zu vereinfachen.

2Bei der automatisierten Grenzkontrolle werden:

a. die biometrischen Daten, die in der Teilnehmerkarte oder dem biometrischen Pass gespeichert sind, mit den entsprechenden biometrischen Merkmalen der reisenden Person abgeglichen; und

35 Vgl. Fussnote zu Art. 3 Abs. 4

36 Vgl. Fussnote zu Art. 3 Abs. 4

37 Vgl. Fussnote zu Art. 3 Abs. 4