Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 26 Seiten

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Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz

sind Informationen zu bestimmten Finanzmarktteilnehmern oder Informationen über die operative Aufsichtstätigkeit der FINMA. Vorbehalten bleibt etwa Artikel 39 Absatz 2 FINMAG.

In Artikel 3 kodifiziert die Verordnung die Anforderung, wonach sich die FINMA bezüglich der Positionierung in internationalen Gremien mit dem EFD abzusprechen hat. Soweit zweckmässig und zulässig kann zudem die Einsitznahme der FINMA oder des EFD in internationalen Organisationen und Gremien durch eine Teilnahme der jeweils anderen Behörde ergänzt werden, sofern dies gemäss den entsprechenden Gremien möglich ist.

In Bezug auf die Regulierungstätigkeit der FINMA konkretisiert der Bundesrat in den Artikeln 5 ff. die gesetzlichen Grundlagen des FINMAG und kommt damit Artikel 55 FINMAG nach, wonach er Ausführungsbestimmungen zum Gesetz erlässt. Weiter sieht die Verordnung vor, dass die FINMA vor Erlass oder Änderung einer FINMA-Regulierung (und noch vor der öffentlichen Konsultation) die mitinteressierten Verwaltungseinheiten konsultiert (Art. 9). Diese Art der verwaltungsinternen Konsultation ist üblich innerhalb der Bundesverwaltung und dient der Sicherstellung der Kohärenz der Politik des Bundes. Die konsultierten Stellen können ihre Anliegen und Ansichten zu einer geplanten FINMA-Regulierung einbringen, beispielsweise betreffend die Erreichung der Schutzziele von Art. 4 FINMAG und die Kompatibilität mit der Finanzmarktpolitik des Bundesrates oder betreffend die Rechtmässigkeit von Erlassen (was gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das EJPD [OV-EJPD; SR 172.213.1] eine der Aufgaben des BJ ist). Die Stellungnahmen der mitinteressierten Verwaltungseinheiten sind dabei nicht bindend und die Verantwortung für den Erlass von Regulierungen verbleibt alleine beim Verwaltungsrat der FINMA.

Die neue Verordnung konkretisiert somit die Grundsätze der Zusammenarbeit der FINMA mit anderen Verwaltungseinheiten und insbesondere mit dem Bundesrat bzw. mit dem EFD, sofern es in Vertretung und im Auftrag des Bundesrates handelt. Die Verordnung sieht weiter vor, dass die Einzelheiten der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen EFD und FINMA bei internationalen Aufgaben sowie in der Regulierung in einer Vereinbarung (Memorandum of Understanding, MoU) zu regeln sind.

Da die Anforderungen an eine gute Absprache zwischen den zuständigen Behörden zu Regulierungs- und Stabilitätsfragen und im internationalen Standardsetting sich analog auch im Verhältnis zur Schweizerischen Nationalbank (SNB) stellen, hat der Bundesrat am 31. Oktober 2018 entschieden, auch die tripartite Zusammenarbeit von EFD, FINMA und SNB zu überprüfen. Ziel ist eine verstärkte und besser koordinierte Zusammenarbeit in den Bereichen Krisenorganisation und -prävention, stabilitätsrelevante Regulierung und internationale Vertretung. Zu diesem Zweck werden derzeit entsprechende Vorschläge – aufbauend auf den bestehenden tripartiten MoU von 2009 und 2011 – geprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfarbeiten werden dem Bundesrat im Verlaufe von 2019 unterbreitet.

1.3.5 Strategische Ziele und Kompetenzen des Verwaltungsrats der FINMA

Die neue Verordnung legt dar, wie der Bundesrat seine Befugnisse bei strategischen Tätigkeiten der FINMA (insbesondere Regulierung und internationales Standardsetting) sowie seine Genehmigungsbefugnisse betreffend die strategischen Ziele der FINMA wahrzunehmen gedenkt.9 Weiter hält die Verordnung fest, dass die FINMA bei ihren internationalen Aufgaben ausser der Amtshilfe immer auch die Finanzmarktpolitik des Bundesrates zu berücksichtigen hat (Art. 3). Bei Regulierungen hat die FINMA darzulegen, inwiefern diese der Finanzmarktpolitik des Bundesrates Rechnung tragen (Art. 6).

Im Konkreten präzisiert der Bundesrat im Rahmen der neuen Verordnung die inhaltlichen Anforderungen an die strategischen Ziele der FINMA und die prozessualen Vorgaben für deren Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 14). So soll sich die FINMA bei der Festlegung ihrer

9 Vgl. dazu auch Exkurs weiter oben, S. 9. 231.2 \ COO.2255.101.2.795192 10/26