Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz
5. Abschnitt: Austausch nicht öffentlicher Informationen
Art. 15
Informationen zu einzelnen Beaufsichtigten oder Informationen über die Aufsichtstätigkeit der FINMA sind dem EFD zur Verfügung zu stellen, sofern es sich dabei um folgendes handelt:
− Informationen, die der Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems dienen;
− Informationen, die von grosser wirtschaftlicher oder politischer Tragweite für die Schweiz
sind und daher den politisch verantwortlichen Stellen zur Kenntnis gebracht werden müssen.
Der Bundesrat bzw. das EFD kann die ihm zugewiesenen Aufgaben nur dann sinnvoll erfüllen, wenn das Recht besteht, ggf. in Dokumente der FINMA Einsicht zu nehmen und zweckdienliche Auskünfte zu erhalten.40 Um einen effizienten Austausch zu gewährleisten, informiert die FINMA das EFD in den entsprechenden Fällen von sich aus.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Übergangsbestimmungen
Die Stufengerechtigkeit der Regulierung ergibt sich aus dem bereits in der Verfassung angelegten Stufenbau der Rechtsordnung sowie aus Artikel 7 FINMAG und den Ausführungsbestimmungen gemäss Artikel 5 ff. der vorliegenden Verordnung. Aus diesen ergibt sich, dass normsetzende Bestimmungen, für welche in der Finanzmarktgesetzgebung eine ausdrückliche Rechtsetzungsdelegation an die FINMA besteht, auf Stufe einer FINMA-Verordnung umgesetzt werden müssen. Die entsprechenden Bestimmungen sind grundsätzlich auf den Erlass von Bestimmungen fachtechnischen Inhalts von untergeordneter Bedeutung beschränkt.
Weiter ergibt sich aus Artikel 7 FINMAG, dass Rundschreiben keine normsetzenden Bestimmungen enthalten dürfen, welche den Beaufsichtigten in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Form Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen.
Sofern die FINMA bei der Überprüfung ihrer Regulierung feststellt, dass gewisse Bestimmungen derzeit nicht stufengerecht geregelt sind, nimmt sie entsprechende Anpassungen vor (z.B. Verschiebung von Bestimmungen auf eine andere Normstufe in FINMA-Kompetenz) bzw. bespricht mit dem EFD allenfalls nötige Anpassungen auf übergeordneten Normstufen.
Nach Ablauf der Frist erstattet die FINMA dem Bundesrat Bericht über die durchgeführte Überprüfung.
Art. 17 Inkrafttreten
Das Inkrafttreten der Verordnung ist auf Anfang 2020 vorgesehen.
40 Vgl. auch VPB 54.36. 231.2 \ COO.2255.101.2.795192 24/26