Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 26 Seiten

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Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz

1.3.2 Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit

Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Art. 4 FINMAG verankert als nachrangiges Ziel überdies einen Beitrag der Finanzmarktaufsicht zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz.

In Artikel 7 Absatz 2 FINMAG ist die Berücksichtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit ein zweites Mal im Gesetz verankert. Dabei wird festgehalten, dass die FINMA bei ihrer Regulierungstätigkeit die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes, neben anderen Aspekten wie der Kosten oder der Auswirkungen auf den Wettbewerb, zu berücksichtigen hat. Die neue Verordnung konkretisiert, dass allfällige Abweichungen von diesem Grundsatz zu begründen sind (Art. 6).

Bereits heute muss die FINMA darlegen, wie sie die Grundsätze gemäss Artikel 7 FINMAG bei ihrer Regulierung berücksichtigt. Wirkungsanalysen sind eines der Mittel dafür und sind in der Regel bei sämtlichen Regulierungsvorhaben durchzuführen (Art. 7). Dabei kann eine Mitwirkung der Betroffenen nötig sein, um aussagekräftige Wirkungsanalysen zu erhalten.

Schätzungen zu den ökonomischen Auswirkungen (sogenannte Regulierungsfolgenabschätzungen, RFA) sind gemäss Bundesverfassung (BV; Art. 5 Abs. 2 und Art. 170) und Parlamentsgesetz (ParlG; Art. 141 Abs. 2) für sämtliche staatlichen Regulierungen vorzunehmen. Dies gilt auch für der FINMA-Regulierung übergeordnete Finanzmarktgesetze und -verordnungen. Die Wirkungsanalysen zu FINMA-Regulierungen können entsprechend auf die RFA zu übergeordneten Rechtserlassen abstützen und sollen sich auf die in der FINMA-Regulierung zusätzlich geregelten Aspekte beschränken. Zudem sollen sich Umfang und Detaillierungsgrad der Wirkungsanalysen an der Bedeutung eines Regulierungsvorhabens orientieren.

Da die FINMA bereits heute darlegen muss, wie sie die Regulierungsgrundsätze gemäss Artikel 7 Absatz 2 FINMAG berücksichtigt und aufgrund der Möglichkeit, sich bei Wirkungsanalysen auf übergeordnete RFA abzustützen und diese verhältnismässig zur Bedeutung eines Regulierungsvorhabens auszugestalten, ist von einem begrenzten zusätzlichen Aufwand für die FINMA auszugehen.

Grundsätzlich veranlassen Regulierungsfolgenabschätzungen oder Wirkungsanalysen die staatlichen Akteure dazu, ihr Handeln kritisch zu hinterfragen, dessen ökonomische Wirkungen (Kosten und Nutzen) zu prüfen sowie allfällige alternative Handlungsmöglichkeiten auszuloten. Dadurch erhöhen sie die Akzeptanz und die Qualität von staatlichen Vorgaben.

1.3.3 Dialog mit den Betroffenen

Der Dialog der FINMA mit den Betroffenen in Regulierungsfragen findet heute bereits intensiv und über verschiedene Kanäle statt. Bei wichtigen Regulierungsvorhaben bezieht die FINMA die Betroffenen frühzeitig mit ein. Diese frühzeitige Zusammenarbeit in technischen Belangen wird von beiden Seiten geschätzt und leistet einen wichtigen Beitrag zum gegenseitigen Verständnis und zur Akzeptanz und Praxistauglichkeit von Regulierungen.

Die neue Verordnung baut auf der bestehenden Praxis der Zusammenarbeit und des Dialogs zwischen FINMA und Betroffenen auf, kodifiziert diese und macht punktuell ergänzende Vorgaben. Die frühzeitige Information und angemessene Beteiligung der Betroffenen in Regulierungsprojekten wird in der Verordnung verankert (Art. 8). Die genaue Ausgestaltung dieser frühzeitigen Beteiligung wird der FINMA überlassen.

Bezüglich der Konsultationen zu FINMA-Regulierungen werden in der Verordnung gewisse Eckwerte zu Form und Fristen definiert (Art. 9 ff.). Diese orientieren sich an den Vorgaben wie sie auch für übergeordnete Gesetze und Verordnungen gelten, sind jedoch mit Blick auf das tiefere Regelungsniveau verhältnismässig ausgestaltet.

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