Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 26 Seiten

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Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz

Absatz 2

Die Zuständigkeit für den Abschluss rechtlich nicht bindender Vereinbarungen wie namentlich von «Memoranda of Understanding» (MoU) ist im schweizerischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Wie aus einer Mitteilung der Direktion für Völkerrecht und des Bundesamts für Justiz (BJ) vom 14. Juni 2006 hervorgeht, gilt diesbezüglich das Prinzip der Zuständigkeit des Bundesrates, wobei davon etwa abgewichen werden kann, wenn eine rechtlich nicht bindende Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Führung der Aussenpolitik der Schweiz nur von sehr beschränkter Tragweite ist.18 Absatz 2 hält explizit fest, dass die FINMA im Rahmen ihrer internationalen Aufgaben rechtlich nicht bindende Vereinbarungen abschliessen kann. Dies entspricht der langjährigen Rechtsprechung der eidgenössischen Gerichte zur Amtshilfepraxis der FINMA sowie der Botschaft zum FINMAG vom 1. Februar 2006.19

Art. 3 Internationale Vertretung und Positionierung

Die FINMA als dezentrale Einheit der Bundesverwaltung ist gehalten, bei der Ausübung ihrer internationalen Aufgaben gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und c - im Rahmen des übergeordneten Rechts - stets auch die Gesamt- und die Finanzmarktpolitik des Bundesrates (siehe auch Art. 14 Abs. 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung20 [RVOV]) sowie allfällig relevante Vorgaben des Parlaments (z.B. Berichte von parlamentarischen Kommissionen) zu berücksichtigen, um die Kohärenz der schweizerischen Politik zu wahren.

In Bezug auf die internationale Vertretung und Positionierung der Schweiz sieht die aktuelle Finanzmarktpolitik des Bundesrates von 201621 ein aktives Engagement in internationalen Finanzgremien vor, welches auf die Konsolidierung und eine stärkere Wirkungsorientierung der internationalen Regulierungsagenda abzielt. Da die Vorteile von internationalen Standards nur dann zum Tragen kommen, wenn diese Regeln international und insbesondere in allen relevanten Finanzplätzen beachtet und umgesetzt werden, setzt sich die Schweiz für eine konsequente Umsetzung durch andere Staaten und gleich lange Spiesse (level playing field) ein. Weiter statuiert die Finanzmarktpolitik das Ziel der Wahrung und Förderung von offenen Märkten generell und des Marktzutritts für Schweizer Finanzdienstleister im Ausland im Speziellen.

Wie in der Botschaft zum FINMAG bereits festgehalten22, erfolgt die Vertretung inklusive inhaltlicher Positionierung der Schweiz in internationalen Gremien durch die FINMA jeweils nach Absprache und im Einvernehmen mit dem EFD, dem die Federführung für die internationale Finanzplatzpolitik obliegt. Hinsichtlich der Mitwirkung in internationalen Gremien hat sich die FINMA daher mit dem EFD abzusprechen. Dies betrifft insbesondere die Arbeiten zur Formulierung internationaler Standards, die für den Schweizer Finanzsektor von grundsätzlicher Bedeutung sind. Nicht davon betroffen ist die Positionierung in Gremien, die sich mit Fragen der direkten Aufsicht befassen (z.B. Crisis Management Groups).

Das EFD vertritt die diesbezügliche Positionierung der Schweiz in internationalen Organisationen und Gremien gegenüber dem Bundesrat und der Bundesversammlung. Der Einbezug des Parlaments – auch durch den Bundesrat – erfolgt insbesondere gemäss Artikel 152 des Parlamentsgesetzes23 (ParlG) und Artikel 5b RVOV. Zudem informiert das EFD die zuständigen Kommissionen regelmässig über die laufenden Arbeiten und Diskussionen in internationalen Finanzmarktgremien und in internationalen Standardsettern.

18 VPB 70.69, Abschnitt D.

19 BBl 2006 2829, S. 2860.

20 SR 172.010.1

21 Siehe Bericht des Bundesrates vom Oktober 2016, «Finanzmarktpolitik für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz» (abrufbar unter www.sif.admin.ch > Dokumentation > Publikationen).

22 BBl 2006 2829, S. 2860.

23 SR 171.10 231.2 \ COO.2255.101.2.795192 13/26