Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 26 Seiten
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Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz
Absatz 5
Neben den Konsultationsunterlagen veröffentlicht die FINMA auch sämtliche Stellungnahmen zur Konsultation sowie den Ergebnisbericht.
Art. 12 Anerkennung von Selbstregulierungen
Die Selbstregulierung hat sich im Bereich des Finanzmarktes bewährt und ist aus diesem Grund auch fest im FINMAG verankert. Die FINMA hat gemäss Artikel 7 Absatz 3 FINMAG Bestrebungen der Branche zur Selbstregulierung zu unterstützen. Wo sinnvoll, kann sie Selbstregulierung zudem als Mindeststandard anerkennen und aufsichtsrechtlich durchsetzen.37
Die Kompetenz der FINMA zur Anerkennung von Selbstregulierungen beschränkt sich auf Gebiete, die sich in der Kompetenz bzw. auf der Regulierungsstufe der FINMA befinden. Die FINMA kann keine Selbstregulierungen anerkennen, deren Inhalte in die Kompetenzen der Bundesversammlung oder des Bundesrates fallen.
Selbstregulierungen, die von der FINMA anerkannt werden, werden zum Mindeststandard für die gesamte Branche. Da dieser Mindeststandard von der FINMA aufsichtsrechtlich durchgesetzt wird, müssen Selbstregulierungen, die von der FINMA anerkannt werden, dieselben Regulierungsgrundsätze wie FINMA-Regulierungen berücksichtigen.
Weiter sind für die Anerkennung von Selbstregulierungen dieselben Konsultationsprozesse vorzusehen wir für FINMA-Regulierungen. Für die Anerkennung von Selbstregulierungen ist der Verwaltungsrat der FINMA zuständig.
Art. 13 Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem EFD
Die Koordination der Regulierungstätigkeiten zwischen FINMA und EFD bezweckt eine zeitlich und inhaltlich kohärente Regulierung auf den verschiedenen Normstufen. Erfordert ein Regulierungsvorhaben Änderungen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe, ist das EFD dafür zuständig. Die FINMA kann entsprechende Regulierungsvorhaben nicht ohne vorgängige explizite Zustimmung des EFD aufgleisen oder ankünden.
Die FINMA und das EFD stellen einander frühzeitig und wenn möglich vor der Information der Öffentlichkeit, der Politik, der Beaufsichtigten oder ausländischer Partner sämtliche (auch vertrauliche) Informationen, Daten und Unterlagen zu ihrer Regulierungstätigkeit zur Verfügung, welche die jeweils andere Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Es können dies insbesondere sein:
− Informationen über (bestehende oder sich abzeichnende) Geschäfts- und Risikoentwick-
lungen im Markt (mit Ausnahme von Art. 39 Abs. 2 FINMAG aggregiert und anonymisiert),;
− Informationen und Daten über die Auswirkungen von Regulierungen auf Beaufsichtigte für
RFAs oder Ex-post-Analysen (ggf. aggregiert und anonymisiert);
− Informationen, die für Aufträge des Parlaments oder des Bundesrates, für Marktanalysen
und für Verbesserungen der Standortfaktoren der Schweiz benötigt werden.
Der Informationsaustausch beschränkt sich auf Informationen, welche heute bereits erhoben werden bzw. vorhanden sind. Zusätzliche Datenerhebungen, nur zum Zwecke der Übermittlung an die andere Behörde, sind nicht vorgesehen. Die Kosten für sämtliche Datenerhebungen und -bearbeitungen der FINMA tragen die Beaufsichtigten.
Die FINMA teilt mit dem EFD bzw. SIF zudem ihre Einschätzungen und Expertisen zu Fragen der Regulierung.
37 BBl 2006 2829, S. 2861 f. 231.2 \ COO.2255.101.2.795192 22/26