Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 26 Seiten

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Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz

Die neuen Bestimmungen kodifizieren im Wesentlichen die heutige Praxis der FINMA und sehen entsprechend keine signifikanten Änderungen gegenüber heute vor, jedoch wird der Prozess der öffentlichen Konsultation mit den vorgesehenen Bestimmungen verbindlich sowie einheitlich in Form und Frist. Dies erhöht die Rechts- und Planungssicherheit für die Betroffenen.

1.3.4 Verwaltungsinterne Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit der FINMA mit anderen Verwaltungseinheiten basiert auf dem FINMAG, den Finanzmarktgesetzen gemäss Artikel 1 Absatz 1 FINMAG sowie den allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit von Verwaltungseinheiten gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) und RVOV. Die Zusammenarbeit der FINMA mit dem EFD ist an mehreren Stellen im FINMAG explizit erwähnt (insb. Art. 7 Abs. 5, Art. 39 Abs. 2 und Art. 42b Abs. 2).

In Artikel 7 Absatz 5 FINMAG ist vorgesehen, dass die FINMA zur Umsetzung der Grundsätze gemäss diesem Artikel Leitlinien erlässt und sich dabei mit dem EFD abspricht. Der Prozess für diese Absprache soll künftig in einer Vereinbarung zwischen FINMA und EFD konkretisiert werden.

Zu Artikel 39 Absatz 2 FINMAG präzisiert die neue Verordnung in Artikel 15, dass die FINMA mit dem EFD nicht öffentliche Informationen zu einzelnen Finanzmarktteilnehmern austauscht, wenn es der Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems dient sowie in Fällen von potentiell grosser wirtschaftlicher oder politischer Tragweite. Dies ist zentral, damit die politisch verantwortlichen Stellen rechtzeitig über allfällige kritische Vorkommnisse unterrichtet sind.

Gemäss Artikel 42b FINMAG kann die FINMA zur Erfüllung ihrer internationalen Aufgaben an multilateralen Initiativen internationaler Organisationen und Gremien teilnehmen, in deren Rahmen Informationen ausgetauscht werden (z.B. Data Gaps Initiative des FSB, Finanzsektor-Länderprüfungen des IWF). Handelt es sich um eine Initiative von grosser Tragweite für den Schweizer Finanzplatz, hat die Teilnahme am Informationsaustausch im Einvernehmen mit dem EFD zu erfolgen.

Die Zusammenarbeit von FINMA und EFD bei der Wahrnehmung der internationalen Aufgaben der FINMA (Art. 6 Abs. 2 FINMAG) ist in der Botschaft ausführlich beschrieben. So soll gemäss Botschaft5 «die Vertretung in diesen Organisationen […] jeweils im Einvernehmen mit dem EFD erfolgen, dem die Federführung für die internationale Finanzplatzpolitik obliegt. Hinsichtlich der Mitwirkung in internationalen Organisationen hat sich die FINMA daher mit dem EFD abzusprechen. Dies betrifft insbesondere auch die Formulierung internationaler Standards, die für den Schweizer Finanzsektor von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die FINMA und das EFD können die Einzelheiten der Zusammenarbeit in einer Vereinbarung regeln».6 Die neue Verordnung kodifiziert in Artikel 2 ff. die Zusammenarbeit von FINMA und EFD in internationale Aufgaben und schafft damit Klarheit über die jeweiligen Kompetenzen und Pflichten von FINMA und EFD in diesen Tätigkeiten.

Neben der explizit in Gesetz und Botschaft vorgesehenen Zusammenarbeit von FINMA und EFD ergibt sich diese auch aus Artikel 21 Absatz 3 FINMAG, welcher vorgibt, dass die FINMA mit dem Bundesrat über das EFD verkehrt, sowie aus Artikel 7 der Organisationsverordnung für das EFD (OV-EFD; SR 172.215.1) und spezifisch dessen Absatz 2 Buchstabe g, gemäss dem das EFD für die Pflege der Beziehungen des Bundes zur FINMA zuständig ist. Das EFD

5 BBl 2006 2829, S. 2860.

6 Gewisse Aspekte der Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der internationalen Aufgaben wurden in tripartiten Vereinbarungen zwischen dem EFD, der FINMA und der SNB von 2009 (Vereinbarung über die Wahrnehmung der Mitgliedschaft der Schweiz im Financial Stability Board) und 2011 (Memorandum of Understanding im Bereich Finanzstabilität und Informationsaustausch zur Finanzmarktregulierung) geregelt. 231.2 \ COO.2255.101.2.795192 8/26