Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 26 Seiten
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Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz
Art. 7 Wirkungsanalysen
Absätze 1 und 2
Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b FINMAG sehen explizit vor, dass die Kosten wie auch weitere Auswirkungen von FINMA-Regulierungen berücksichtigt werden müssen.
Dies entspricht auch den Anforderungen an übergeordnete Finanzmarktgesetze und -verordnungen. Für diese müssen insbesondere auf Basis der Bundesverfassung31 (BV; Art. 5 Abs. 2 und Art. 170) und des ParlG (Art. 141 Abs. 2) Regulierungsfolgenabschätzungen (RFA) erstellt werden. Der Bundesrat hat 1999 zudem Richtlinien zur Erstellung von RFA erlassen32.
Entsprechend sind in der Regel für sämtliche Regulierungsvorhaben der FINMA (Schaffung oder Anpassung einer FINMA-Verordnung oder eines Rundschreibens) Wirkungsanalysen zu erstellen. Diese Analysen sollen nicht erst am Schluss, sondern parallel zum Regulierungsprozess erstellt werden und die ökonomischen Grundlagen für diesen bereitstellen (z.B. betreffend Kosten verschiedener Varianten).
Die Wirkungsanalysen zu FINMA-Regulierungen können auf die RFA zu übergeordneten Rechtserlassen abstützen, d.h. sie müssen die darin bereits erfolgten Abschätzungen nicht wiederholen, sondern können sich auf die in der FINMA-Regulierung zusätzlich geregelten Aspekte beschränken.
Absätze 3 und 4
Wirkungsanalysen haben auf jeden Fall qualitative Angaben und wenn möglich auch quantitative Angaben zu enthalten. Dabei sind grundsätzlich folgende Aspekte einer Regulierung zu prüfen: Zweck und Verhältnismässigkeit, Kosten und Nutzen, die Wirksamkeit, die unterschiedliche Betroffenheit der Beaufsichtigten (z.B. aufgrund von deren Grösse oder Bewilligungsstatus), die Auswirkungen auf den Wettbewerb, die Innovationsfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes und auf die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Effizienz des Finanzsektors sowie die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft (z.B. direkte und indirekte Umverteilungswirkungen einer Regulierung auf andere Sektoren und die Konsumenten) und die Zweckmässigkeit im Vollzug.
Quantitative Angaben und umfangreiche Datenerhebungen bei den Beaufsichtigten sind dabei umso eher angezeigt, je grösser die Bedeutung eines Regulierungsvorhabens für Wirtschaft und Gesellschaft und je ungewisser seine Auswirkungen sind. Gleiches gilt für den Umfang und den Detaillierungsgrad von Wirkungsanalysen, welche proportional zur Bedeutung eines Vorhabens sein sollen. Entsprechend können Wirkungsanalysen bei rein formellen Anpassungen oder bei vergleichbar untergeordneten Anpassungen kurz ausfallen.
Sofern quantitative Angaben zu den Wirkungen eines Regulierungsvorhabens in die Wirkungsanalyse einfliessen sollen, kann eine Mitwirkung der Betroffenen (z.B. Datenlieferungen oder Schätzungen aus der Praxis) nötig sein, um aussagekräftige Wirkungsanalysen zu erhalten.
Art. 8 Beteiligung der Betroffenen
Absatz 1
Die frühzeitige Information und der Einbezug der Betroffenen – namentlich von Beaufsichtigten und deren Kunden33– und der mitinteressierten Verwaltungseinheiten in die Planung und Ausarbeitung von Regulierungsvorhaben kann beispielsweise mittels Regulierungsskizzen oder
31 SR 101
32 Siehe Richtlinien des Bundesrates für die Darstellung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Vorlagen des Bundes, Entscheid des Bundesrates vom 15. September 1999 (abrufbar unter www.seco.admin.ch > Wirtschaftslage & Wirtschaftspolitik > Wirtschaftspolitik > Regulierung > Regulierungsfolgenabschätzung (RFA).
33 BBl 2006 2829, S. 2862. 231.2 \ COO.2255.101.2.795192 19/26