Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 26 Seiten

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Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz

die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens. An öffentlichen Konsultationen können sich alle interessierten Personen und Organisationen beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.

Ein Vernehmlassungsverfahren muss gemäss Artikel 3 des Vernehmlassungsgesetzes36 (VlG) für verschiedene Arten von Geschäften durchgeführt werden, u.a. bei «Verordnungen und anderen Vorhaben, die von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind». Diese Vorgabe gilt entsprechend auch für FINMA-Verordnungen von grosser Tragweite. Es liegt in der Zuständigkeit des FINMA-Verwaltungsrates zu beurteilen, ob ein Vorhaben von grosser Tragweite ist.

Bei Verordnungen, die nicht von grosser Tragweite gemäss VlG sind, und bei Rundschreiben führt die FINMA Anhörungen durch. Dies entspricht – nebst der frühzeitigen Beteiligung (siehe Art. 8 der vorliegenden Verordnung) – der gemäss Artikel 7 Absatz 4 FINMAG vorgesehenen angemessenen «Beteiligung» der Betroffenen.

Die FINMA führt bereits heute Anhörungen zu Verordnungen und Rundschreiben durch, ausser es handelt sich um rein formelle oder untergeordnete Anpassungen (z.B. geänderter Verweis oder zwingender Nachvollzug von übergeordnetem Recht). Die neuen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bedeuten daher keine signifikanten Änderungen gegenüber heute, jedoch wird der Prozess der öffentlichen Konsultation mit den vorgesehenen Bestimmungen rechtlich verbindlich sowie einheitlich in Form und Frist (siehe Art. 11).

Art. 11 Form und Frist öffentlicher Konsultationen

Absatz 1

Für Anhörungen zu FINMA-Verordnungen und Rundschreiben gemäss Art. 10 Abs. 2 der neuen Verordnung wird grundsätzlich eine Frist von 2 Monaten vorgesehen. Diese wird in Anbetracht von Inhalt und Umfang der Vorlage und unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen verlängert. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden. Eine Verkürzung der Frist ist sachlich zu begründen (z.B. in den Konsultationsunterlagen).

Absatz 2

Die Konsultationsunterlagen erläutern den Inhalt und die Ziele des Regulierungsvorhabens und legen dar, inwiefern die Regulierungsgrundsätze gemäss Abschnitt 3 der neuen Verordnung berücksichtigt werden. Die Wirkungsanalyse gemäss Artikel 7 der Verordnung ist Bestandteil der Konsultationsunterlagen.

Absatz 3

Findet gleichzeitig zu einer Konsultation der FINMA eine Konsultation des EFD oder des Bundesrates zu einem übergeordneten Rechtserlass statt, gelten für die Konsultation der FINMA dieselben Vorgaben betreffend Zeitpunkt und Dauer wie für die Konsultation zum übergeordneten Erlass. In der Regel erfolgen Konsultationen der FINMA jedoch nachgelagert zu den Konsultationen auf Bundesebene.

Absatz 4

Die Stellungnahmen zur Konsultation werden von der FINMA zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet. Die Ergebnisse der Konsultation werden in einem Ergebnisbericht, welcher vom Verwaltungsrat der FINMA verabschiedet und anschliessend veröffentlicht wird (Abs. 5), summarisch zusammengefasst. Der Ergebnisbericht gibt zudem Auskunft darüber, weshalb die Eingaben in der Konsultation berücksichtigt oder nicht berücksichtigt wurden und wie der Entscheid über eine Regulierung schlussendlich zustande gekommen ist.

36 SR 172.061

231.2 \ COO.2255.101.2.795192 21/26