Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 26 Seiten
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Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz
Art. 4 Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem EFD
Die FINMA informiert das EFD frühzeitig (und wenn möglich vor der Information der Öffentlichkeit, der Politik, der Beaufsichtigten oder ggf. ausländischer Partner) über anstehende Arbeiten in internationalen Organisationen und Gremien, internationale Dialoge und Treffen oder den Abschluss von MoU mit ausländischen Partnern und koordiniert diese Tätigkeiten mit dem EFD.
Die FINMA und das EFD stellen sich gegenseitig, soweit zulässig und möglichst vorgängig sämtliche (auch nicht öffentlichen) Informationen, Unterlagen und Daten aus internationalen Aufgaben, Organisationen und Gremien zur Verfügung, die die jeweils andere Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Es können dies insbesondere sein:
− Informationen und Dokumente zu den Arbeiten internationaler Organisationen und Gre-
mien, in denen die FINMA oder das EFD Einsitz haben (inkl. Arbeitspapiere von Arbeits- oder Untergruppen). Dabei sind die Geheimhaltungspflichten, welche sich die Mitglieder bzw. Teilnehmer in internationalen Organisationen Gremien auferlegt haben, bei der Beurteilung der Zulässigkeit zu berücksichtigen.
− Informationen über relevante internationale Aktivitäten und Kontakte der FINMA oder des
EFD (z.B. Treffen, Abschluss MoU o.ä.)
Die FINMA stellt dem EFD weiter, soweit zulässig, Informationen zur Situation in der Schweiz (z.B. Daten zu bestehenden oder sich abzeichnenden Risiken) zur Verfügung und macht darauf aufbauend einen Vorschlag für die internationale Positionierung der Schweiz, die dann gemeinsam mit dem EFD und ggf. weiteren Behörden abgestimmt wird (siehe auch Art. 3). Die FINMA teilt mit dem EFD zudem ihre Einschätzungen und Expertisen zu Fragen des Standardsettings und in Bezug auf internationale Aktivitäten.
Zulässig ist der Austausch von Informationen, sofern es sich dabei nicht um geschützte, personen- oder institutsbezogene Informationen handelt oder sofern diese aggregiert oder anonymisiert werden, so dass keine Rückschlüsse auf einen einzelnen Finanzmarktteilnehmer möglich sind. Für den Austausch von personen- oder institutsbezogenen Informationen gilt im Zusammenhang mit der Wahrung der Finanzstabilität Artikel 39 Absatz 2 FINMAG.
Eine Ausnahme vom Informationsfluss bilden auch Aufträge von Kommissionen des Parlaments, bei welchen die ausführende Behörde an das Kommissionsgeheimnis gebunden ist, und ggf. klassifizierte Geschäfte gemäss der Informationsschutzverordnung24 (ISchV).
Soweit zweckmässig und zulässig kann die Einsitznahme der FINMA oder des EFD in internationalen Organisationen und Gremien durch eine Teilnahme der jeweils anderen Behörde ergänzt werden. Eine Teilnahme des EFD soll dabei grundsätzlich in denjenigen Organisationen und Gremien sowie deren Arbeitsgruppen angestrebt werden, die sich um die Entwicklung und Festlegung von regulatorischen Standards kümmern und sofern dies gemäss den Statuten der entsprechenden Gremien möglich ist.
Die FINMA und das EFD präzisieren die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit in internationalen Aufgaben, wie bspw. den Prozess zur Absprache in der Positionierung, Struktur und Frequenz von Treffen, Fragen zur Vertraulichkeit, die gegenseitige Information und Berichterstattung über internationale Treffen oder Möglichkeiten für die Teilnahme in internationalen Gremien, in einer bilateralen Vereinbarung.
Für die tripartite Zusammenarbeit zwischen EFD, FINMA und SNB bestehen bereits zwei Vereinbarungen: eine von 2009 über die Wahrnehmung der Mitgliedschaft der Schweiz im FSB sowie eine von 2011 im Bereich Finanzstabilität und Finanzmarktregulierung. Diese werden derzeit überprüft.
24 SR 510.411
231.2 \ COO.2255.101.2.795192 14/26