Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 26 Seiten

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Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz

mündlich im Rahmen von Dialoggremien der FINMA oder des EFD mit der Branche (z.B. Forum Finanzmarktpolitik) sowie z.B. über Nationale Arbeitsgruppen erfolgen. Dies entspricht einer Empfehlung des Bundesrates von 2014.34

Absatz 2

Die FINMA regelt die Einzelheiten der frühzeitigen Beteiligung der Betroffenen in ihren Leitlinien zu den Regulierungsgrundsätzen (vgl. Art. 7 Abs. 5 FINMAG), um sicherzustellen, dass diese einheitlich und transparent erfolgt.

Art. 9 Konsultation der mitinteressierten Verwaltungseinheiten

Absatz 1

Wie in der Bundesverwaltung generell üblich und gemäss Artikel 15 RVOV vorgesehen, hat die FINMA vor Erlass oder Änderung einer FINMA-Regulierung die mitinteressierten Verwaltungseinheiten zu konsultieren. Diese verwaltungsinterne Konsultation hat in jedem Fall vor einer öffentlichen Konsultation gemäss Artikel 10 f. zu erfolgen. Sie findet grundsätzlich schriftlich statt, kann jedoch auch in einer anderen Form (z.B. Treffen auf oberster Führungsebene) stattfinden, sofern die konsultierten Verwaltungseinheiten damit einverstanden sind.

Die Stellungnahmen der mitinteressierten Verwaltungseinheiten sind für die FINMA nicht bindend und die Verantwortung für den Erlass von Regulierungen verbleibt alleine beim Verwaltungsrat der FINMA.

Absatz 2

In Analogie zu den Vorgaben für Ämterkonsultationen gemäss Artikel 4 RVOV sollen diejenigen Verwaltungseinheiten, die einen fachlichen Bezug zum Geschäft haben oder die für die Beurteilung finanzieller, rechtlicher oder formeller Aspekte zuständig sind, konsultiert werden.

In Konsultationen zu möglichen FINMA-Regulierungen zu begrüssen sind insbesondere das SIF als zuständiges Amt für die Finanzmarktpolitik und die Finanzmarktregulierung (Art. 7 Abs. 2 Bst. b OV-EFD), die SNB für den Bereich Finanzstabilität sowie das BJ, welches zuständig ist für die Gewährleistung der «Rechtmässigkeit von Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung, namentlich [betreffend] die Wahrung der Grundrechte sowie die Einhaltung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und anderer verfassungsrechtlicher Vorgaben» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das EJPD35[OV-EJPD]).

Das SIF soll sich dabei insbesondere zur Notwendigkeit, zur Verhältnismässigkeit (inkl. Nutzung von Handlungsspielräumen bei der Umsetzung internationaler Standards) und zur Wirksamkeit einer Regulierung sowie zu deren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes äussern können. Das BJ soll primär die Rechtmässigkeit einer vorgeschlagenen FINMA-Verordnung oder eines FINMA-Rundschreibens sowie die Einhaltung der Grundsätze rechtstaatlichen Handelns, der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und anderer verfassungsrechtlicher Vorgaben beurteilen.

Art. 10 Öffentliche Konsultation

Öffentliche Konsultationen bezwecken den transparenten Einbezug der interessierten Kreise in die Meinungsbildung und Entscheidfindung der FINMA. Sie sollen Aufschluss geben über

34 Siehe Bericht des Bundesrates vom 18. Dezember 2014 zur FINMA und ihrer Regulierungs- und Aufsichtstätigkeit, S. 46 f. (abrufbar unter www.efd.admin.ch > Dokumentation > Berichte).

35 SR 172.213.1

231.2 \ COO.2255.101.2.795192 20/26