Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 26 Seiten

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Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz

Absatz 7

Um einen konsistenten Regulierungsrahmen zu unterstützen, soll die FINMA auch aufzeigen, wie sich eine FINMA-Regulierung in die Finanzmarktpolitik des Bundesrates einbettet. Bei ihrer Regulierungstätigkeit hat die FINMA daher jeweils darzulegen, inwiefern diese der Finanzmarktpolitik des Bundesrates (siehe auch Art. 14 Abs. 2 RVOV) Rechnung trägt. Ein solcher Hinweis kann, und sollte idealerweise, sehr konzis ausfallen können.

Absatz 8

Die Finanzmarktpolitik des Bundesrates30 sieht vor, dass ausgewählte, wichtige Regulierungen im Finanzbereich einer ex-post Evaluation unterzogen werden sollen, um ihre Wirksamkeit zu prüfen und einen möglichen De- oder Re-regulierungsbedarf festzustellen. Die FINMA hat bereits solche ex-post Evaluationen im Bereich der Liquiditäts- und Kundenidentifikationsregulierung durchgeführt und gibt bei der Publikation neuer Regulierung an, ob und wann expost Evaluationen durchgeführt werden sollen.

Eine periodische Überprüfung der FINMA-Regulierung als wichtiger Bestandteil der Finanzmarktregulierung ist daher ebenfalls angezeigt. Dies kann beispielsweise parallel bzw. zusammen mit einer Überprüfung von übergeordnetem Recht passieren, ihm Rahmen einer inhaltlichen Anpassung einer FINMA-Verordnung oder eines Rundschreibens oder als eigenständiges Projekt. Dabei können sowohl einzelne Regulierungen (oder Teile davon) überprüft werden, als auch ein einzelner Aspekt (z.B. Schriftlichkeit) in verschiedenen Regulierungen. Wichtig ist dabei, dass zusammenhängende Regulierungen nicht nur je isoliert betrachtet werden, so dass eine Gesamtsicht möglich ist.

Die Überprüfung bezieht sich auf die Aspekte Notwendigkeit (ist eine Regulierung weiterhin notwendig und sinnvoll), Angemessenheit (hat sich eine Regulierung bewährt, ist sie klar und verständlich, sind die Kosten verhältnismässig und im Rahmen des ursprünglich Geschätzten etc.) und Wirksamkeit (hat die Regulierung die erwartete Zielsetzung erreicht, gäbe es andere, einfachere Wege zur Zielerreichung etc.). Sie erfolgt wo nötig in Absprache und koordiniert mit dem EFD (zum übrigen Einbezug des EFD in den Regulierungsprozess siehe insb. Art. 8, 9 und 13). Die interessierten Kreise sind anzuhören und die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen.

Starre, d.h. automatische Reviewklauseln (z.B. Review alle zwei Jahre) für alle FINMA-Regulierungen – wie von gewissen Branchenkreisen ins Spiel gebracht – werden nicht als sinnvoll erachtet, da sie den personellen Aufwand für die Regulierungstätigkeit der FINMA bedeutend erhöhen und die Regulierungsdynamik künstlich und unerwünschterweise hochhalten würden. Zudem wäre dies nicht effizient, da alle FINMA-Regulierungen überprüft werden müssen, ungeachtet der durch eine Regulierung adressierten Risiken noch der verursachten Kosten.

Eine zeitliche Befristung von FINMA-Regulierungen (Sunsetklauseln) kann im Einzelfall sinnvoll sein (z.B. bei einer Regelung temporär auftretender Probleme, bei Problemen, die durch andere Massnahmen nach einer bestimmten Zeit dauerhaft gelöst werden können, oder bei Erlassen, bei denen unsicher ist, welche Wirkungen sie haben werden), jedoch nicht als generelles Mittel, welches zu einer regelmässigen Überprüfung der Regulierung führen soll. Dafür ist die vorgesehene periodische Überprüfung ausreichend.

30 Siehe Bericht des Bundesrates vom Oktober 2016, «Finanzmarktpolitik für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz» (abrufbar unter www.sif.admin.ch > Dokumentation > Publikationen). 231.2 \ COO.2255.101.2.795192 18/26