Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 26 Seiten

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Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz

dards), sondern ist auch für Teilaspekte einer Regulierung zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen (z.B. weshalb ein expliziter Handlungsspielraum in einem internationalen Standard genutzt oder nicht genutzt werden soll).

Absätze 2 und 3

Die Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Regulierung ist vorab zu prüfen sowie gegenüber den Betroffenen und der Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar auszuweisen und in den Konsultationsunterlagen festzuhalten. Dies entspricht auch einer Empfehlung des Bundesrates von 2014.28

Gemäss dem Gebot der Verhältnismässigkeit muss, (i) eine Regulierung geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, (ii) das Ziel nicht durch eine weniger invasive Massnahme erreicht werden können und (iii) das Verhältnis zwischen dem Ziel der Regulierung und dem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Betroffenen angemessen sein. Zudem ist jeweils die insgesamt kostengünstigste Variante einer Regulierung zu verfolgen, d.h. die Variante, die nach Berücksichtigung aller direkten und indirekten Kosten für die Betroffenen sowie die Volkswirtschaft am kostengünstigsten ist. Bei der Wahl der Variante sind auch die Auswirkungen auf die Zukunftsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes zu berücksichtigen. Eine allfällige Abweichung von diesem Grundsatz ist zu begründen.

Absatz 4

Regulierungen sollen möglichst transparente, vergleichbare und technologieneutrale Wettbewerbsvoraussetzungen für alle Marktteilnehmer schaffen und unerwünschte Verhaltensanreize vermeiden. Eine technologieneutrale Regulierung unterstützt das Ziel der Stärkung der «Zukunftsfähigkeit» des Finanzplatzes (Art. 4 FINMAG). Die Auswirkungen auf das Wettbewerbsumfeld und die Marktstrukturen sind möglichst klein zu halten. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zu begründen.

Absatz 5

Differenzierungen in der Regulierung sind aufgrund der verfassungsmässigen Gebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit sowie der Wettbewerbsneutralität angezeigt. Mittels Differenzierungen wird das verfassungsmässige Gebot der Rechtsgleichheit umgesetzt, indem Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich reguliert wird.

Differenzierte Regulierung unterstützt den Erhalt der Vielfalt von Geschäftsmodellen und Angeboten und eines funktionierenden Wettbewerbs: Durch eine Diversifikation auf Makroebene (Modelldiversität) wird zum Ziel der Stabilität des Finanzsystems beigetragen; durch die grössere Angebotsvielfalt für Kunden wird zum Ziel der Qualität und Innovation beigetragen.

Durch die Differenzierung sollen Unterschiede bei den Risiken von Finanzinstituten, Produkten oder Tätigkeiten / Dienstleistungen abgebildet werden und nicht unterschiedliche Schutzniveaus (in Bezug auf die jeweiligen Ziele einer Regulierung) resultieren. Ansonsten besteht insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Verhältnismässigkeit und des Gleichbehandlungsgebotes.

Differenzierte Regulierung bedeutet entsprechend, dass unterschiedliche Anforderungen an regulierte Unternehmen oder Tätigkeiten gestellt werden je nach deren Risiko und Auswirkungen auf die Schutzziele von Artikel 4 FINMAG in der Fassung gemäss FINIG (z.B. Gläubiger- oder Anlegerschutz und Funktionsschutz). Die Differenzierung geschieht risiko-orientiert, d.h. sie ist proportional zum Risiko der Nicht-Erreichung des Regulierungsziels.

Eine Differenzierung ist grundsätzlich dort vorzusehen wo dies möglich und angezeigt ist, d.h. dort, wo dies mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz oder internationalen Standards

28 Siehe Bericht des Bundesrates vom 18. Dezember 2014 zur FINMA und ihrer Regulierungs- und Aufsichtstätigkeit, S. 47 (abrufbar unter www.efd.admin.ch > Dokumentation > Berichte). 231.2 \ COO.2255.101.2.795192 16/26