Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 26 Seiten
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Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz
Eine Ausnahme vom Informationsfluss bilden Aufträge von Kommissionen des Parlaments, bei welchen die ausführende Behörde an das Kommissionsgeheimnis gebunden ist, und ggf. klassifizierte Geschäfte gemäss der ISchV.
FINMA und EFD regeln die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit in der Regulierung in einer bilateralen Vereinbarung.
Das Prozedere für die tripartite Zusammenarbeit zwischen EFD, FINMA und SNB im Bereich Finanzstabilität und Finanzmarktregulierung ist in einem MoU zwischen EFD, FINMA und SNB von 2011 geregelt und wird derzeit überprüft.
4. Abschnitt: Strategische Ziele der FINMA
Art. 14
Absätze 1 und 2
Die FINMA gehört zu den verselbstständigten Einheiten des Bundes mit Aufgaben in der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht. Diese Aufgaben sind hoheitlicher Natur. Die Auslagerung der entsprechenden Aufgaben auf die FINMA wurde vorgenommen, um die entsprechende Unabhängigkeit der FINMA sicherzustellen.38
Für den Umgang mit verselbständigten Einheiten des Bundes hat der Bundesrat Leitsätze definiert.39 Die strategischen Ziele der verselbstständigten Einheiten dienen dabei als wichtiges dynamisches und mittelfristiges Steuerungselement. Die strategischen Ziele der FINMA werden gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG vom Verwaltungsrat der FINMA festgelegt und dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Die gesetzlichen Grundlagen (insb. Zweck- und Aufgabenbestimmungen) geben dabei den Rahmen für die strategischen Ziele vor.
Über die Erreichung der strategischen Ziele rapportieren die verselbständigten Einheiten an den Bundesrat. Dieser informiert das Parlament gemäss dem mit Bundesratsbeschluss vom 9. November 2011 genehmigten Referenzprofil der Berichterstattung. Die Berichterstattung knüpft an die strategischen Ziele an und ermöglicht so einen Soll-Ist-Vergleich. Der Bundesrat erachtet daher Kernpunkte der Umsetzung sowie klare Messkriterien – wie bei den anderen verselbstständigten Einheiten – als wichtig für die Überprüfbarkeit und Beurteilung der Tätigkeiten der FINMA und für die jährliche Berichterstattung an das Parlament.
Absätze 3 und 4
Damit dem EFD in Vertretung des Bundesrates ausreichend Zeit für die Beurteilung der strategischen Ziele sowie für allfällige Rückfragen oder Kommentare zur Verfügung steht, legt die FINMA dem EFD die strategischen Ziele drei Monate vor der geplanten Genehmigung durch den Bundesrat vor.
Nach der Genehmigung der strategischen Ziele durch den Bundesrat werden diese von der FINMA veröffentlicht und zusätzlich auf der Internetseite des EFD bzw. des SIF aufgeschaltet.
Im Übrigen bilden die strategischen Ziele der FINMA und der entsprechende Strategieumsetzungsbericht der FINMA Bestandteil der zurzeit jährlich stattfindenden Aussprache von FINMA und Bundesrat nach Artikel 21 Absatz 2 FINMAG. Daneben führt das EFD unter dem Jahr weitere Gespräche mit den Organen der FINMA, bspw. zu aktuellen Fragen und Herausforderungen in der Regulierung und im internationalen Umfeld.
38 BBl 2006 2829, S. 2836 f.
39 Abrufbar unter www.efv.admin.ch > Themen > Corporate Governance. 231.2 \ COO.2255.101.2.795192 23/26