Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 26 Seiten
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Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz
strategischen Ziele an den Vorgaben für den Erlass der strategischen Ziele von verselbstständigten Einheiten des Bundes orientieren sowie Kernpunkte der Umsetzung und, soweit zweckmässig, Indikatoren und Zielwerte zur Messung der Zielerreichung definieren. Vor der Genehmigung durch den Bundesrat wünscht dieser mindestens drei Monate Vorlauf, um die ihm vorgelegten strategischen Ziele zu prüfen und allenfalls Rückfragen an die FINMA zu richten.
Gemäss Artikel 9 FINMAG ist der Verwaltungsrat das strategische Organ der FINMA und in dieser Funktion u.a. für sämtliche Regulierungsbelange oder für Geschäfte von grosser Tragweite und damit strategischer Bedeutung zuständig10. Die neue Verordnung benennt die nichtdelegierbaren Aufgaben des Verwaltungsrates in Regulierungsbelangen, namentlich die Eröffnung von Vernehmlassungen und Anhörungen zu Verordnungen und Rundschreiben (Art. 10 Abs. 3), die Verabschiedung von Ergebnisberichten zu öffentlichen Konsultationen (Art. 11 Abs. 4) sowie die Anerkennung von Selbstregulierungen (Art. 12 Abs. 2).
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die neue Verordnung ist ein zentrales Element zur Umsetzung der Motion Landolt (17.3317). Das EFD wird dem Parlament zu gegebener Zeit über die Gesamtheit der getroffenen Massnahmen zur Umsetzung der Motion Bericht erstatten.
1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt. Die Schaffung einer neuen Verordnung zum FINMAG erfolgt in Erfüllung der Motion Landolt (17.3317) und aufgrund einer sorgfältigen Bedarfsanalyse des Bundesrates.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Gegenstand des Finanzmarktaufsichtsgesetzes11 (FINMAG) sind hauptsächlich die Finanzmarktaufsicht, die Kompetenzen, die Organisation sowie die Aufsichts- und Regulierungsinstrumente. Die Bestimmung hält – entsprechend der gesetzlichen Vorgabe – den massgeblichen Regelungsinhalt der Verordnung fest und stützt sich dabei auch auf einschlägige Bestimmungen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz12 (RVOG) zur Führung und zur Zusammenarbeit in der Bundesverwaltung (Art. 8 RVOG). Vorbehalten bleibt Artikel 21 Absatz 1 FINMAG, wonach die FINMA ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig ausübt (vgl. dazu auch Exkurs auf S. 9). Soweit die Verordnung Bezug auf das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) nimmt, bemisst sich die innerdepartementale Zuständigkeitsverteilung nach der Organisationsverordnung für das EFD13 (OV-EFD), womit in der Regel das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) zuständig ist.
10 Vgl. auch BBl 2006 2829, S. 2863, Bst. b und c.
11 SR 956.1
12 SR 172.010
13 SR 172.215.1
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