Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 26 Seiten
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Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz
grundsätzlich vereinbar ist und wo die Regulierungsobjekte (z.B. Finanzinstitute oder Produkte) unterschiedlich hohe Risiken in Bezug auf die Erreichung des Regulierungsziels (z.B. Gläubiger- oder Kundenschutz) aufweisen und diese Unterschiede entlang der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c FINMAG in der Fassung gemäss FINIG vorgesehenen Kriterien (i.e. Grösse, Komplexität, Struktur, Geschäftstätigkeit und Risiken der Beaufsichtigten) differenziert gehandhabt werden können.
Mögliche Instrumente der Differenzierung sind insbesondere unterschiedlich kalibrierte Anforderungen (Höhe, Frequenz, Komplexität einer Anforderung, zeitliche Staffelung), der Verzicht auf gewisse Anforderungen (z.B. De-minimis-Ausnahmen) und die Art der Vorschriften (z.B. Verbote, Gebote, Anreize) bis zur Art und Weise der Aufsicht (z.B. Selbstregulierung oder FINMA-Aufsicht).
Differenzierung mittels ab- bzw. hochgestufter Anforderungen kann primär in der prudentiellen Regulierung angewendet werden, wobei namentlich danach zu unterscheiden ist, welche Risiken wie reguliert werden sollen (z.B. Blick auf Schadeneintritt oder -ausmass), während etwa im Bereich von Regulierungen mit dem Ziel der Integrität des Finanzplatzes (z.B. Geldwäschereigesetzgebung, Marktverhaltenspflichten oder Verhaltenspflichten gegenüber Kunden) Differenzierung primär im Rahmen von De-minimis- bzw. Eintrittsschwellen sinnvoll sein dürfte.
Daneben unterstützt auch eine prinzipienbasierte Regulierung, wie gemäss Artikel 7 Absatz 2 FINMAG in der Fassung gemäss FINIG vorgesehen, das Ziel der Differenzierung: Die Regulierung gibt ein Ziel vor, überlässt die Art und Weise zur Erfüllung des Ziels bzw. zur Einhaltung der Vorgabe jedoch dem einzelnen Betroffenen, der entsprechend den für ihn geeignetsten und effizientesten Weg wählen kann. Den Betroffenen wird ein entsprechender Spielraum samt Eigenverantwortung eingeräumt. Ein solcher – bspw. durch ein Gesetz oder eine Bundesratsverordnung eingeräumter – Spielraum soll in der Folge nicht auf tieferer Regulierungsstufe – etwa mit ergänzenden Regeln (oder Selbstregulierung) – wieder eingeschränkt werden.
Regulierungen sollen sowohl in Bezug auf ihre Sprache und ihren Aufbau als auch auf ihren Inhalt möglichst einfach und verständlich ausgestaltet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Sprachengesetzes29). Selbstverständlich sollen komplexe Sachverhalte nicht willkürlich vereinfacht werden, jedoch ist stets die Frage zu stellen, ob die Komplexität in der Regulierung tatsächlich notwendig und auch geeignet ist, um das Ziel der Regulierung zu erreichen.
Absatz 6
Der Schweizer Finanzplatz ist in gewissen Bereichen stark international ausgerichtet und eng in das internationale Finanzsystem eingebunden. International abgestimmte Standards haben für den Schweizer Finanzplatz wichtige Vorteile wie die Erhöhung der Finanzstabilität, die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Schweizer Finanzmarktteilnehmer im globalen Wettbewerb (level playing field) und die Reduktion von Kosten oder Marktzutrittsbarrieren aufgrund international divergierender Regulierungen.
Internationale Entwicklungen zur Regulierung der Märkte (Standardsetting) oder Rechtsanpassungen an anderen wichtigen Finanzstandorten sind für das Geschäft von Schweizer Finanzinstituten entsprechend von grosser Relevanz.
Bei der Regulierung hat die FINMA entsprechend internationale Standards im Finanzbereich und deren Umsetzung in anderen wichtigen Finanzstandorten zu berücksichtigen. Dabei sind Spielräume für nationale Lösungen zu nutzen um den spezifischen Strukturen des Schweizer Finanzplatzes Rechnung zu tragen.
29 SR 441.1 231.2 \ COO.2255.101.2.795192 17/26